Ob irische Limited, lettische SIA, Zypern Limited, Schweizer GmbH, Wyoming LLC oder Liechtensteiner Stiftung: Wir gründen Ihre Gesellschaft mit eigenem Team vor Ort – inklusive Konto, Steuernummer, Buchhaltung und echter Substanz. Rechtssicher auf Basis der Niederlassungsfreiheit (Art. 49–55 AEUV) und immer mit Blick auf die deutschen Steuerfolgen.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
& YouTube
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Es gibt nicht „das beste Land" – es gibt das beste Land für Ihr Vorhaben. Operatives Geschäft, Holding, Vermögensschutz oder Nachlassplanung: Jeder Standort hat ein eigenes Profil.
Englischsprachig, unternehmerfreundlich, seit Jahrzehnten bewährt – die LTD nach dem Companies Act 2014.
0 % Steuer, solange Gewinne im Unternehmen bleiben – besteuert wird erst die Ausschüttung.
Seit der Reform 2026 gelten 15 % Körperschaftsteuer – die IP-Box bleibt mit effektiv 3 % ein Ausnahmeregime.
Stabilität, Bonität und Reputation – mit dem Kanton Zug als einem der steuergünstigsten Standorte Europas.
Der stärkste gesetzliche Vermögensschutz im US-Recht – Charging Order als einziges Gläubiger-Rechtsmittel.
Vermögen dauerhaft absichern und den Nachlass regeln – die Stiftung nach Art. 552 PGR gehört sich selbst.
Zwei Fragen, eine erste Richtung: Wählen Sie aus, was auf Ihr Vorhaben zutrifft – der Finder zeigt Ihnen, welcher Standort typischerweise passt. Die verbindliche Empfehlung gibt es im kostenlosen Erstgespräch.
Ihre Auswahl bleibt auf dieser Seite – es werden keine Daten übertragen.
Körperschaftsteuer im Standortvergleich – und Deutschland als Referenz. Die Balken zeigen den Regelsteuersatz auf Unternehmensgewinne; Besonderheiten wie das lettische Ausschüttungsprinzip stehen daneben.
| Kriterium | Irland LTD | Lettland SIA | Zypern LTD | Schweiz GmbH | Wyoming LLC | Liechtenstein Stiftung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 12,5 % | 0 % / 20 %* | 15 % | ab ≈ 11,9 % | 0 % State** | 12,5 % |
| Mindestkapital | 1 € | 1 € / 2.800 € | 1 € (üblich 1.000 €) | CHF 20.000 | keines | CHF 30.000 |
| Gründungsdauer | ca. 1–2 Wochen | ca. 3–5 Werktage | ca. 1–2 Wochen | ca. 2–4 Wochen | ca. 1–3 Werktage | ca. 2–4 Wochen |
| Mehrwertsteuer | 23 % | 21 % | 19 % | 8,1 % | keine (Sales Tax je Bundesstaat) | 8,1 % |
| Sprache | Englisch | Lettisch / Englisch | Englisch | Deutsch | Englisch | Deutsch |
| Typischer Einsatz | Operatives Geschäft EU-weit | Operativ + Holding | IP, Lizenzen, Non-Dom | Renommee, DACH-Geschäft | Vermögensschutz, US-Markt | Nachlass & Vermögensschutz |
* Lettland besteuert erst die Gewinnausschüttung. ** Wyoming: keine Steuer auf Bundesstaats-Ebene; die Besteuerung richtet sich nach der gewählten Einordnung (transparent oder Corporation, US-Bundesrecht) und dem Wohnsitz der Gesellschafter. Grüne Felder markieren den jeweils stärksten Wert einer Zeile.
Wir verkaufen keine Briefkästen, sondern funktionierende Strukturen mit eigenem Team vor Ort. Das ist der Unterschied, den Sie im Alltag spüren – und im Ernstfall.
Rund 30 % Gesamtbelastung in Deutschland gegen 11,9–15 % an unseren Standorten – Jahr für Jahr, völlig legal auf Basis der Niederlassungsfreiheit.
Limited, SIA, GmbH und LLC ziehen eine klare Linie zwischen Unternehmen und Familie – Haftung endet am Gesellschaftsvermögen.
Vollmachten, digitale Signaturen und unsere Teams vor Ort: Die meisten Gesellschaften stehen, bevor in Deutschland der Notartermin frei wäre.
Eine Gesellschaft in Zug, Dublin oder Riga öffnet Türen: bei Banken, bei Finanzierungen, bei Kunden, die Internationalität erwarten.
Ihre Gesellschaft arbeitet in Deutschland und jedem anderen Mitgliedstaat – garantiert durch Art. 49–55 AEUV und die Richtlinie (EU) 2017/1132.
Vom Einzelunternehmer zur Holding mit Stiftungsdach: Jeder Baustein lässt sich später erweitern – wir denken Ihre Struktur von Anfang an skalierbar.
Eine in Irland, Lettland oder Zypern gegründete Gesellschaft darf in Deutschland uneingeschränkt tätig werden – das garantiert das Unionsrecht. Sie wählen also nicht zwischen „hier" und „dort", sondern kombinieren das Beste aus beiden Welten.
Art. 49–55 AEUV garantieren die freie Wahl des Gründungsstaats. Die Richtlinie (EU) 2017/1132 stellt sicher, dass keine Rechtsform benachteiligt werden darf – gleich, in welchem Mitgliedstaat sie gegründet wurde.
Zwischen rund 11,9 % (Zug) und 15 % (Zypern) statt etwa 30 % in Deutschland – bei voller EU-weiter Anerkennung der Gesellschaft. Lettland besteuert einbehaltene Gewinne gar nicht.
Limited, SIA, GmbH und LLC beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Richtig strukturiert bleibt Ihr Privatvermögen von unternehmerischen Risiken getrennt.
Geschäftsführerwechsel, Anteilsübertragung, Jahresmeldung: Was in Deutschland Notartermine kostet, erledigen Irland und Lettland digital – schneller und günstiger.
Für bestimmte Branchen – Finanzdienstleistungen, Makler, Transport – ist die Erlaubniserteilung in anderen Mitgliedstaaten oft praxisnäher geregelt. Die Tätigkeit in Deutschland bleibt über die Dienstleistungsfreiheit möglich.
Eine Gesellschaft in Zug, Dublin oder Riga signalisiert Kunden und Banken Internationalität – und öffnet Türen zu Konten, Finanzierungen und Partnern im jeweiligen Markt.
Eine Auslandsgesellschaft trägt steuerlich nur, wenn sie echte Substanz hat – Geschäftsleitung, Räumlichkeiten und Tätigkeit am Sitz. Reine Briefkastenkonstruktionen scheitern an § 12 AO (Betriebsstätte), der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG und an jeder Betriebsprüfung. Genau deshalb bauen wir Strukturen mit echtem Büro, echter Verwaltung und sauberer Dokumentation.
Fünf Etappen, ein Ansprechpartner. Sie unterschreiben – wir kümmern uns um Register, Konto, Steuernummer und Substanz vor Ort.
Kostenloses Erstgespräch: Geschäftsmodell, Steuerlage, Ziele. Sie erhalten eine ehrliche Empfehlung – inklusive Kostenrechnung.
Wir bereiten alle Dokumente vor, koordinieren Notariat bzw. Registergericht und melden die Gesellschaft an – meist ohne dass Sie anreisen müssen.
Geschäftskonto, Steuernummer, VAT-Registrierung: Ihre Gesellschaft wird zahlungs- und rechnungsfähig.
Registered Office, Geschäftsadresse mit Post-Service oder eigenes Büro – je nach steuerlichem Anspruch der Struktur.
Buchhaltung, Jahresabschluss, Fristen und Meldungen – unser Team vor Ort hält Ihre Gesellschaft dauerhaft in Ordnung.
Für alle, die es genau wissen wollen: die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen der Gründung im EU-Ausland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in den USA.
Die Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist kein Graubereich, sondern gelebtes Unionsrecht. Die Niederlassungsfreiheit der Art. 49–55 AEUV garantiert jedem Unionsbürger und jeder Gesellschaft das Recht, sich in einem beliebigen Mitgliedstaat niederzulassen und dort wirtschaftlich tätig zu werden. Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Wahl des Gründungsstaats allein wegen günstigerer gesellschaftsrechtlicher oder steuerlicher Rahmenbedingungen zulässig ist – der Beweggrund der Standortwahl ist rechtlich unerheblich, solange die Gesellschaft dort wirksam errichtet ist.
Ergänzt wird die Niederlassungsfreiheit durch die Gesellschaftsrechts-Richtlinie Richtlinie (EU) 2017/1132, die zentrale Bereiche des Gesellschaftsrechts unionsweit harmonisiert. Für die Praxis bedeutet das: Eine in Irland gegründete Limited, eine lettische SIA oder eine zypriotische Limited darf in jedem anderen Mitgliedstaat geschäftlich aktiv werden, ohne dort schlechter gestellt zu werden als inländische Rechtsformen. Welche Regeln für Entstehung, Verfassung und Beendigung der Gesellschaft gelten, bestimmt das Recht des Gründungsstaats – die sogenannte Gründungstheorie, die sich im europäischen Kollisionsrecht durchgesetzt hat.
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, gewährt aber über die bilateralen Verträge mit der EU weitreichenden Marktzugang; Liechtenstein ist als EWR-Mitglied in den Binnenmarkt eingebunden. Die USA stehen außerhalb dieses Rahmens – hier regeln das Recht des jeweiligen Bundesstaats (etwa der Wyoming Limited Liability Company Act) und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA die Rahmenbedingungen.
Alle hier vorgestellten Gesellschaftsformen sind Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung – funktional also Geschwister der deutschen GmbH. Die Unterschiede liegen im Detail, und genau diese Details entscheiden über die richtige Wahl:
Die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich zuletzt spürbar bewegt, und wer heute gründet, sollte mit den aktuellen Zahlen planen. Irland besteuert Handelsgewinne unverändert mit 12,5 % – für nicht handelsbezogene Erträge wie Miet- oder Kapitaleinkünfte gelten 25 %. Zypern hat zum 1. Januar 2026 im Zuge einer umfassenden Steuerreform den Körperschaftsteuersatz von 12,5 % auf 15 % angehoben und im Gegenzug die Sonderabgabe auf Dividenden (SDC) für ansässige Gesellschafter von 17 % auf 5 % gesenkt. Lettland bleibt beim Ausschüttungsprinzip: 0 % auf einbehaltene Gewinne, 20 % auf den Bruttobetrag erst bei Ausschüttung; neu ab 2026 ist ein Optionsmodell für Gesellschaften im Privatbesitz mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 6 % Einkommensteuer auf Dividenden.
In der Schweiz beträgt die direkte Bundessteuer 8,5 % nominal; zusammen mit Kantons- und Gemeindesteuern ergibt sich im Kanton Zug eine effektive Gesamtbelastung von rund 11,9 % – der tiefste Wert der Schweiz. Liechtenstein besteuert juristische Personen mit einheitlich 12,5 % bei einer Mindestertragssteuer von CHF 1.800. Wyoming erhebt keinerlei Einkommensteuer auf Bundesstaats-Ebene; ob und wo die Gewinne einer LLC besteuert werden, hängt von ihrer Einordnung (steuerlich transparent oder als Corporation) und vom Wohnsitz der Gesellschafter ab.
Für international tätige Konzerne gilt seit 2024 zusätzlich die globale Mindeststeuer (Pillar Two): Gruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz über 750 Millionen Euro zahlen effektiv mindestens 15 % – unabhängig vom Standort. Für kleine und mittlere Unternehmen ändert sich dadurch nichts; die genannten Regelsteuersätze gelten uneingeschränkt.
Der häufigste Fehler bei Auslandsgründungen ist nicht die Wahl des falschen Landes, sondern die fehlende Substanz. Damit die Gewinne einer Auslandsgesellschaft auch tatsächlich im Ausland besteuert werden, muss dort der Ort der Geschäftsleitung liegen und eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO bzw. des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens bestehen. Ein Briefkasten genügt dafür nicht: Erforderlich sind je nach Land und Tätigkeit ein Büro oder zumindest ein fester Arbeitsplatz, eine erreichbare Geschäftsadresse, lokale Buchhaltung und – entscheidend – dass die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich vor Ort getroffen und dokumentiert werden.
Hinzu kommt das deutsche Außensteuergesetz: Bei passiven, niedrig besteuerten Einkünften einer beherrschten Auslandsgesellschaft droht die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG), die den Steuervorteil neutralisiert. Aktive, operativ tätige Gesellschaften mit echter Substanz sind davon regelmäßig nicht betroffen. Unsere Strukturen sind von Anfang an auf diese Prüfungsmaßstäbe ausgelegt – mit echtem Registered Office, dokumentierter Geschäftsführung vor Ort und vollständiger, prüfungsfester Buchhaltung. Ebenso selbstverständlich ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller deutschen Meldepflichten, etwa der Anzeige von Auslandsbeteiligungen nach § 138 AO und der Eintragung wirtschaftlich Berechtigter in die jeweiligen Transparenzregister.
Eine EU-Auslandsgesellschaft kann in Deutschland auf zwei Wegen tätig werden. Die Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister (§§ 13d ff. HGB) schafft einen registrierten deutschen Auftritt – bringt aber Publizitätspflichten und deutsche Verwaltungsanforderungen mit sich. Alternativ genügt für eine unselbstständige Niederlassung regelmäßig die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO am Ort der Tätigkeit. Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom Geschäftsmodell ab: Wer Ladengeschäft oder Personal in Deutschland hat, kommt um die deutsche Betriebsstätte samt deutscher Steuerpflicht ohnehin nicht herum; wer vom Ausland aus leistet, sollte die deutsche Registrierung schlank halten.
Wichtig ist die ehrliche Abgrenzung: Die Auslandsgesellschaft senkt die Steuerlast auf die im Ausland erwirtschafteten Gewinne. Gewinne einer deutschen Betriebsstätte bleiben in Deutschland steuerpflichtig – daran ändert auch die schönste Struktur nichts. Seriöse Beratung beginnt deshalb mit der Frage, wo Ihre Wertschöpfung tatsächlich stattfindet, und baut die Struktur um diese Realität herum. Genau das ist unser Ansatz.
Auf unserem Kanal erklären wir kostenlos, wie internationale Strukturen funktionieren – kompakt und ohne Juristendeutsch.
Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand – von der Analyse über die Gründung bis zur laufenden Betreuung Ihrer Struktur.

















Kostenloses Erstgespräch – vertraulich, unverbindlich und mit ehrlichen Zahlen.
Welches Land und welche Rechtsform zu Ihrem Vorhaben passen, lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen – nach Geschäftsmodell, Steuerlage und Lebensplanung. Das kostenlose Erstgespräch schafft Klarheit, vertraulich und unverbindlich.
Die Fragen zur Firmengründung im Ausland, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt werden – ehrlich beantwortet.
Ja, uneingeschränkt. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49–55 AEUV) garantiert jedem Unionsbürger das Recht, eine Gesellschaft in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat zu gründen – ausdrücklich auch dann, wenn der Grund die günstigeren Rahmenbedingungen sind. Entscheidend ist die saubere Umsetzung: echte Substanz vor Ort und die vollständige Erfüllung aller deutschen Melde- und Steuerpflichten.
Das hängt vom Vorhaben ab. Als Faustregel: Irland für operatives Geschäft in englischer Sprache, Lettland wenn Gewinne im Unternehmen bleiben sollen oder für Holdings, Zypern für Software und Lizenzen (IP-Box), die Schweiz für Renommee und DACH-Geschäft, Wyoming für Vermögensschutz und US-Markt, Liechtenstein für Nachlass und Generationenplanung. Im Erstgespräch rechnen wir die Varianten konkret für Ihren Fall durch.
Nein – und wer Ihnen das verspricht, ist unseriös. Die Auslandsgesellschaft senkt die Steuerlast auf Gewinne, die tatsächlich im Ausland erwirtschaftet werden und dort einer echten Betriebsstätte zuzurechnen sind. Gewinne einer deutschen Betriebsstätte bleiben in Deutschland steuerpflichtig. Ob und wie viel Sie sparen, hängt davon ab, wo Ihre Wertschöpfung stattfindet – genau das analysieren wir im Erstgespräch.
Nein. Für die Gründung selbst ist in keinem der sechs Länder ein Wohnsitz vor Ort erforderlich (bei der Schweizer GmbH muss mindestens eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz wohnen – das lösen wir strukturell). Ein Wegzug kann steuerlich attraktiv sein, ist aber keine Voraussetzung. Wir zeigen Ihnen beide Wege – mit deutschem Wohnsitz und mit Verlagerung.
Ja, uneingeschränkt. EU-Gesellschaften dürfen in Deutschland über eine Zweigniederlassung (§§ 13d ff. HGB) oder eine einfache Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) tätig werden. Zu beachten ist: Entsteht dadurch eine deutsche Betriebsstätte, sind deren Gewinne in Deutschland zu versteuern. Wir strukturieren so, dass klar ist, welche Erträge wohin gehören.
Das variiert stark nach Land und Struktur. Die staatlichen Gebühren sind in allen sechs Ländern überschaubar; hinzu kommen Registered Office bzw. Geschäftsadresse, Buchhaltung und Jahresabschluss. Bei der Schweizer GmbH kommt das voll einzuzahlende Stammkapital von CHF 20.000 hinzu – das bleibt aber Ihr Geld im Unternehmen. Sie erhalten von uns vorab eine vollständige Kostenaufstellung ohne versteckte Posten.
Ehrliche Antwort: Innerhalb der EU nicht. Wirtschaftlich Berechtigte werden in allen Mitgliedstaaten in Transparenzregistern erfasst. Wyoming bietet mehr Diskretion – dort gibt es kein öffentliches Gesellschafterregister, und US-Gesellschaften sind seit 2025 von der Meldung an das FinCEN-Register befreit. Gegenüber deutschen Finanzbehörden bestehen Ihre Meldepflichten aber unabhängig davon fort. Wir setzen auf legale Diskretion, nicht auf Verstecken.
Eine Wyoming LLC steht in 1–3 Werktagen, eine lettische SIA in etwa einer Woche, die irische und die zypriotische Limited in ein bis zwei Wochen, die Schweizer GmbH in zwei bis vier Wochen (Sperrkonto und Notariat brauchen Vorlauf). Eine Anreise ist in den meisten Fällen nicht nötig – wir arbeiten mit Vollmachten, qualifizierten Signaturen und unseren Teams vor Ort.