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Insolvenz im Ausland · EU-weit anerkannt nach VO (EU) 2015/848

Die Insolvenz im Ausland – schnell & sicher schuldenfrei.

Ein reguläres Insolvenzverfahren in Irland, Lettland oder Spanien führt deutlich schneller zur Restschuldbefreiung als die deutsche Privatinsolvenz – mit höheren Freibeträgen und einem weiter reichenden Schuldenerlass. EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.

ab 12Monaten schuldenfrei – Irland ≈ 12, Spanien 6–16 Monate
5.195 geschützt pro Monat – Irland-Beispiel statt 2.466 € Deckel
MehrSchulden erlassen – auch Steuern, Bürgschaften, GF-Haftung
26EU-Staaten erkennen an – Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848

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Cornelius Rieger
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Kanzlei Rieger & Partner · Vermögensschutz · EU-Insolvenzrecht · Unternehmensstrukturierung Standorte in Zug (Schweiz) · Berlin (Deutschland) · Riga (Lettland) · Kilkenny (Irland) Erfahrung auf Gläubiger- und Schuldnerseite Das Buch: „EU-Insolvenz – legal und rechtssicher" TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021) Bekannt aus    & YouTube
01
Was ist eine Insolvenz im Ausland?

Ein reguläres Insolvenzverfahren –
nur in einem Land mit moderner Insolvenzordnung.

Als Insolvenz im Ausland (EU-Insolvenz) bezeichnet man ein Privat- oder Firmeninsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Wirkung ist dieselbe wie in Deutschland: Mit der Restschuldbefreiung verlieren Gläubiger das Recht an ihren Forderungen – Zwangsvollstreckung, Kontopfändung und Negativeinträge bei Banken und Auskunfteien sind danach nicht mehr möglich. Der Unterschied liegt im Weg dorthin: kürzere Verfahren, höhere Freibeträge und ein weiter reichender Schuldenerlass.

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

Typische Verfahrensdauer im Vergleich (Richtwerte, Stand 2025 – ohne Aufbauphase des Lebensmittelpunkts)
Spanien
6–16 Monate
Irland
≈ 12 Monate
Lettland
12–36 Monate
Deutschland
36 Monate
Legal – und europarechtlich ausdrücklich gewollt

Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49–55 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei zu wählen – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten; nur Dänemark hat ein Opt-out.

02
Ihre Vorteile

Was das Verfahren im EU-Ausland besser macht.

Moderne europäische Insolvenzordnungen setzen auf Entschuldung statt Bestrafung. Sechs Gründe, warum Mandanten aus Deutschland und Österreich den Weg über Irland, Lettland oder Spanien wählen.

Kurze Verfahrenszeiten

In Irland wird die Restschuldbefreiung in rund 12 Monaten erteilt, in Spanien oft nach 6–16 Monaten – statt drei Jahren Wohlverhaltensphase in Deutschland.

statt § 287 Abs. 2 InsO

Ohne Stigmatisierung

Ein einfacheres Verfahren, das keine Bestrafung des Schuldners vorsieht – und Insolvenzverwalter, deren Fokus auf der Entschuldung liegt, nicht auf Sanktionen.

Steuerschulden entfallen

Auch Rückstände beim Finanzamt werden von der Restschuldbefreiung erfasst – in der Praxis oft der größte Posten. Ebenso Bürgschaften und Geschäftsführerhaftung.

Deliktische Forderungen – die zweite Chance

Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bleiben in Deutschland lebenslang bestehen – über das irische Verfahren werden sie erlassen.

statt § 302 InsO

Mehr zum Leben

Höhere, flexible Pfändungsfreibeträge für ein würdevolles Leben: In Irland sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschützt – im Familienbeispiel über 5.100 € im Monat.

statt § 850c ZPO

EU-weit anerkannt

Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung werden ohne weitere Förmlichkeiten in 26 EU-Staaten anerkannt – auch in Deutschland und Österreich.

Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Gerade für Geschäftsführer: die zweite Chance

Wer persönlich haftet – aus Bürgschaften, Geschäftsführer- oder Gesellschafterhaftung oder aus Forderungen wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung – erhält in Deutschland dafür keine Restschuldbefreiung (§ 302 InsO). Über das irische Verfahren werden genau diese Forderungen erlassen. Das ist die zweite Chance, die das deutsche Recht nicht bietet.

03
Drei Länder – ein Ziel

Besonders attraktiv: Irland, Lettland und Spanien.

Alle drei Verfahren führen zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich in Dauer, Freibeträgen und Schuldenrahmen. Welches Land zu Ihnen passt, klären wir in der kostenlosen Erstberatung. Auf den Detailseiten finden Sie jedes Verfahren ausführlich erklärt.

Irland

Der Allrounder
≈ 12 Monatebis schuldenfrei
ab ca. 20.000 €Schulden, oben offen
Nahezu alle Schuldenarten – auch deliktische und öffentliche Forderungen
Hoher, flexibler Freibetrag: die tatsächlichen Lebenshaltungskosten sind geschützt
Gerichtstermin nur online, Verfahren auf Englisch – eigener Standort in Kilkenny
Zur Insolvenz in Irland

Lettland

Stark bei hohen Einkommen
12–36 Monatebis schuldenfrei
ab ca. 5.000 €Schulden, oben offen
Proportionale „Drittel-Regelung" ohne harte Obergrenze: bei 9.000 € Einkommen bleiben rund 3.000 € (Maksātnespējas likums)
Kein Gläubigerantrag möglich, kein Gerichtstermin erforderlich
Sehr geringe Lebenshaltungskosten – und unser eigener Standort in Riga
Zur Insolvenz in Lettland

Spanien

Das schnellste Verfahren
6–16 Monatebis schuldenfrei
bis ca. 5 Mio. €Schuldenrahmen
„Segunda Oportunidad": Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensphase (Ley Concursal)
Einkommen bis zum Mindestlohn (1.184 €) unpfändbar, darüber gestaffelt – bei 3.000 € bleiben rund 2.330 € (Art. 607 LEC)
Ideal bei Vermögenslosigkeit, teils Online-Termine, keine Gerichtsgebühren – Steuerforderungen werden nicht erfasst, das prüfen wir vorab
Zur Insolvenz in Spanien
Tiefer einsteigen?Alle drei Verfahren im direkten Vergleich – oder der komplette Ablauf einer EU-Insolvenz Schritt für Schritt.
04
Die Rechtsgrundlage

Eine Verordnung bindet 26 Mitgliedstaaten – auch Deutschland.

Mit der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 (in Kraft seit dem 26. Juni 2017) hat die Europäische Union verbindlich geregelt, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Insolvenzen zuständig ist und wie die Verfahren anerkannt werden. Sie gilt EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – eine in Irland, Lettland oder Spanien erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit auch gegenüber Ihren deutschen Gläubigern.

Die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt: Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848). Grundlage des Ganzen ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 49–55 AEUV): Jeder Unionsbürger darf seinen Lebensmittelpunkt frei verlegen – aus welchem Beweggrund auch immer.

Art. 3 VO (EU) 2015/848Der Lebensmittelpunkt (COMI) bestimmt das zuständige Gericht
Art. 19 VO (EU) 2015/848Automatische Anerkennung der Verfahrenseröffnung
Art. 20 VO (EU) 2015/848Anerkennung der Wirkungen inkl. Restschuldbefreiung
Art. 49–55 AEUVNiederlassungsfreiheit – der Beweggrund ist unerheblich
Europaflaggen vor der Europäischen Kommission in Brüssel (Foto: Unsplash)
Unionsrecht bricht nationales RechtDie Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Verordnung (EU) 2015/848 · AuszugArtikel 20 – Wirkungen der Anerkennung

„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 durch ein Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist."

EU-weit verbindlich · 26 Mitgliedstaaten
Kein Straftatbestand, kein Graubereich

Für die Durchführung eines EU-Insolvenzverfahrens existiert kein Straftatbestand – in keinem Land der EU. Wer seinen Lebensmittelpunkt echt und tatsächlich verlegt (Wohnung, Anmeldung, Konto, Arbeit vor Ort), nutzt Rechte, die jedem Unionsbürger zustehen. Entscheidend ist die saubere Umsetzung nach der Verordnung, den Landesgesetzen und den Steuervorschriften – genau dafür sind wir da.

Ihr Neuanfang beginnt mit einem Gespräch.

15 Minuten schaffen Klarheit – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.

05
Mandanten & Erfolge

Das sagen unsere Mandanten.

Diskretion hat für uns höchsten Stellenwert – die allermeisten unserer Mandanten möchten verständlicherweise unerkannt bleiben. Nur wenige sprechen öffentlich über ihre Insolvenz im Ausland. Diesen mutigen Menschen danken wir von Herzen: Ihre Erfahrungsberichte zeigen ehrlich und aus erster Hand, wie ein Neuanfang gelingt.

Erfolge, auf die Sie sich verlassen können.

Drei Gründe, warum Mandanten uns ihr wichtigstes Projekt anvertrauen: den eigenen Neuanfang.

100 %
Erfolgsquote · Stand 31.12.2025

Alle Mandanten, die den Insolvenzantrag gestellt haben, haben am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erhalten. In die Quote fließen ausschließlich Mandate ein, die von uns bis zur Restschuldbefreiung bearbeitet wurden.

Zufriedenheits- & Geld-zurück-Garantie

Schriftlich zugesichert

Scheitert Ihr Verfahren an einem Fehler unserer Beratung, erhalten Sie Ihr Honorar zurück – schriftlich zugesichert. Ihr Risiko tragen wir, nicht Sie.

Zur Garantie

TÜV SÜD zertifiziert

Stand 2021

Geprüfte Abläufe und echte, überprüfbare Nachweise: anonymisierte Bescheide tatsächlich erteilter Restschuldbefreiungen und echte Mandantenvideos – keine gekauften Bewertungen, keine bezahlten Presseartikel.

Dokumentierte Erfolge
Schwarz auf weiß

Dokumentierte Restschuldbefreiungen – echte Bescheide statt Versprechen.

Jeder Bescheid steht für einen Menschen, der wieder frei durchatmen kann. Aus Diskretionsgründen zeigen wir anonymisierte Ausschnitte – transparent und nachvollziehbar.

Echte, anonymisierte Bescheide tatsächlich erteilter Restschuldbefreiungen
Gerichtlich bestätigt – aus Irland, Lettland und Spanien
EU-weit anerkannt nach Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Dokumentierte Erfolge ansehen
06
Unser Wissen auf YouTube

Die Insolvenz im Ausland zum Ansehen.

Auf unserem YouTube-Kanal teilen wir umfangreiches Wissen kostenlos – vom Lebensmittelpunkt (COMI) über die Kosten bis zu den Verfahren in Irland, Lettland und Spanien. Kompakte Videos, die komplexe Themen greifbar machen.

Zur Mediathek Zum YouTube-Kanal

@kanzleiriegerpartner – außerdem im Kanal: Vermögensschutz, Wyoming LLC, Mandantenberichte und der kostenlose Vermögensschutz-Kurs.

07
Ihre Kanzlei

Ein Team voller Expertise.

Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand, von der Länderwahl bis zur Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung.

Das Team der Kanzlei Rieger & Partner
Erfahrung aus der Praxisauf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite
Cornelius Rieger
Cornelius Rieger
Jurist · Geschäftsführer
Lutz Spendig
Lutz Spendig
Key Account · Business Dev.
Christoph Hempel
Christoph Hempel
Jurist · Recht
Benjamin Schreiber
Benjamin Schreiber
Jurist · Recht
Liga Rieger
Liga Rieger
Firmengründung
Violetta Sprung
Violetta Sprung
Executive Secretary
Markus Helm
Markus Helm
Steuern · Beratung
Thomas Kunsch
Thomas Kunsch
Steuern · COMI
Benedikt Kippschnieder
Benedikt Kippschnieder
Steuern · Beratung
Edgar Strautins
Edgar Strautins
Recht
Fernando Frühbeck
Fernando Frühbeck
Recht
Veronique Boussin
Veronique Boussin
COMI
Inga Lagzdiņa
Inga Lagzdiņa
Steuern
Standort Zug
Zug · SchweizGrafenauweg 8, 6300 Zug
Standort Berlin
Berlin · DeutschlandKurfürstendamm 14, 10719 Berlin
Standort Riga
Riga · LettlandLāčplēša iela 20a, LV-1011 Riga
Standort Kilkenny
Kilkenny · IrlandDe La Salle House, 10 The Parade
Schneller schuldenfrei – legal, rechtssicher, europäisch. Wofür Deutschland drei Jahre verlangt, genügen in Europa oft zwölf Monate.
Cornelius Rieger
Cornelius RiegerJurist · Geschäftsführer, Kanzlei Rieger & Partner
08
Ihr nächster Schritt

Sprechen wir über Ihren Neuanfang.

Ob eine Insolvenz im Ausland für Sie sinnvoll ist, lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen – als Faustregel lohnt sie sich ab etwa 80.000 € Gesamtverschuldung. Das kostenlose Erstgespräch schafft Klarheit.

Vertrauliche Analyse Ihrer Lage – Schuldenarten, Einkommen, Lebensplanung: Wir sagen Ihnen, welches Land passt.
Ehrliche Kosten-Nutzen-Rechnung – lohnt sich das Verfahren nicht, zeigen wir Alternativen auf. Keine falschen Versprechen.
EU-Insolvenz-Broschüre inklusive – Sie erhalten unsere ausführliche Mandanteninformation als PDF. Vertiefend: das Buch „EU-Insolvenz – legal und rechtssicher".
Cornelius Rieger
Unterschrift Cornelius Rieger Cornelius Rieger Jurist · Geschäftsführer
Bekannt aus Klassik Radio TÜV SÜD zertifiziertStand 2021

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Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Angaben zur Beantwortung der Anfrage zu. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

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Häufige Fragen

Alles, was Sie wissen möchten.

Legalität, Umzug, Kosten, Gläubiger, Anerkennung – die Fragen, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt werden.

Ist eine Insolvenz im Ausland legal?
Ja. Die Insolvenz im Ausland ist ein reguläres Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Möglich macht sie die Personenfreizügigkeit: Jeder Unionsbürger darf Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei wählen (Art. 21 AEUV) – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt verbindlich, welches Gericht zuständig ist (Art. 3) und dass Verfahren und Restschuldbefreiung EU-weit anerkannt werden (Art. 19, 20). Einen Straftatbestand „Insolvenztourismus" gibt es in keinem Land der EU.
Wird die Restschuldbefreiung in Deutschland und Österreich anerkannt?
Ja, automatisch und ohne weitere Förmlichkeiten (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848). Die Verordnung bindet 26 EU-Mitgliedstaaten – nur Dänemark hat ein Opt-out. Die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Für die praktische Umsetzung sorgen wir mit vereidigter Übersetzung und Apostille, der Eintragung im Heimatland und der Löschung negativer Einträge.
Ab welcher Schuldenhöhe lohnt sich das Verfahren?
Als Faustregel ist die Insolvenz im Ausland ab etwa 80.000 € Gesamtverschuldung wirtschaftlich sinnvoll – darunter beraten wir zu Alternativen. Die formalen Untergrenzen der Verfahren liegen deutlich niedriger (Lettland ab ca. 5.000 €, Irland ab ca. 20.000 €); nach oben sind die Verfahren offen, in Spanien bis etwa 5 Mio. €.
Welches Land ist das richtige für mich?
Das hängt von Schuldenhöhe, Schuldenart, Einkommen und Ihrer Lebensplanung ab. Irland ist der Allrounder: nahezu alle Schuldenarten, auch deliktische Forderungen, in rund 12 Monaten. Lettland überzeugt bei hohen Einkommen durch die proportionale Drittel-Regelung ohne harte Obergrenze. Spanien bietet mit der Segunda Oportunidad das schnellste Verfahren ohne Wohlverhaltensphase – ideal bei Vermögenslosigkeit. Die Länderwahl gehört zur kostenlosen Erstberatung.
Welche Schulden werden erlassen – und welche nicht?
Erlassen werden nahezu alle privaten und geschäftlichen Schulden: Steuerschulden, Bank- und Kreditschulden, Bürgschaften und Geschäftsführerhaftung, Lieferantenverbindlichkeiten, Miet- und Privatschulden sowie Forderungen von Sozialkassen. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung werden über das irische Verfahren erfasst – in Deutschland sind sie ausgenommen (§ 302 InsO). In jedem Land bestehen bleiben: Unterhaltsforderungen, Geldstrafen aus Straftaten sowie Ordnungs- und Zwangsgelder.
Muss ich wirklich umziehen?
Ja. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) – und der muss echt und tatsächlich gelebt sein: Wohnung mit Mietvertrag auf Ihren Namen, Anmeldung, Bankkonto, Sozialversicherung, Erwerbstätigkeit und Alltagsverträge vor Ort. Eine Briefkastenadresse genügt nicht – Anbieter, die Ihnen ein Verfahren „ohne Umzug" versprechen, arbeiten nicht seriös.
Wie lange muss ich vor Ort sein?
Der Lebensmittelpunkt wird typischerweise 3–6 Monate vor Antragstellung aufgebaut. Danach richtet sich die Dauer nach dem Verfahren des Landes: Irland rund 12 Monate, Spanien 6–16 Monate, Lettland 12–36 Monate. Ihr Alltag – Arbeit, Familie, Freizeit – läuft während des gesamten Zeitraums normal weiter.
Kann ich weiterarbeiten und Geld verdienen?
Ja, ausdrücklich. Sie arbeiten im Zielland angestellt oder über eine eigene Gesellschaft (irische Ltd., lettische SIA, spanische SL) – wir richten die komplette Struktur inklusive Sozialversicherung ein. Es gelten die Freibeträge des Ziellandes: In Irland sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschützt, in Lettland bleiben dank der Drittel-Regelung z. B. bei 9.000 € Einkommen rund 3.000 €, in Spanien greift die Staffel des Art. 607 LEC.
Was bekommen meine Gläubiger mit – und ab wann bin ich geschützt?
Den Schriftverkehr mit Ihren Gläubigern steuert die Kanzlei; Ihre neue Adresse wird auf Nachfrage genannt. Ein Teilschutz entsteht praktisch oft schon mit der Abmeldung in Deutschland; der volle Vollstreckungsschutz greift mit der Verfahrenseröffnung im Zielland. In Lettland ist ein Gläubigerantrag gegen Sie gar nicht möglich – Sie behalten die Initiative.
Wie sicher ist der Erfolg?
Zum Stichtag 31.12.2025 liegt die Erfolgsquote der von uns begleiteten Mandate bei 100 %. Zusätzlich geben wir eine Zufriedenheits- und Geld-zurück-Garantie: Verneint ein Gericht in dritter Instanz den Lebensmittelpunkt und beruht dies auf einem Beratungsfehler, erhalten Sie das Honorar zurück. Entscheidend bleibt Ihre Mitwirkung beim Aufbau eines echten Lebensmittelpunkts – genau dabei begleiten wir Sie Schritt für Schritt.