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Ein reguläres Insolvenzverfahren in Irland, Lettland oder Spanien führt deutlich schneller zur Restschuldbefreiung als die deutsche Privatinsolvenz – mit höheren Freibeträgen und einem weiter reichenden Schuldenerlass. EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.
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Als Insolvenz im Ausland (EU-Insolvenz) bezeichnet man ein Privat- oder Firmeninsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Wirkung ist dieselbe wie in Deutschland: Mit der Restschuldbefreiung verlieren Gläubiger das Recht an ihren Forderungen – Zwangsvollstreckung, Kontopfändung und Negativeinträge bei Banken und Auskunfteien sind danach nicht mehr möglich. Der Unterschied liegt im Weg dorthin: kürzere Verfahren, höhere Freibeträge und ein weiter reichender Schuldenerlass.
Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49–55 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei zu wählen – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten; nur Dänemark hat ein Opt-out.
Moderne europäische Insolvenzordnungen setzen auf Entschuldung statt Bestrafung. Sechs Gründe, warum Mandanten aus Deutschland und Österreich den Weg über Irland, Lettland oder Spanien wählen.
In Irland wird die Restschuldbefreiung in rund 12 Monaten erteilt, in Spanien oft nach 6–16 Monaten – statt drei Jahren Wohlverhaltensphase in Deutschland.
statt § 287 Abs. 2 InsOEin einfacheres Verfahren, das keine Bestrafung des Schuldners vorsieht – und Insolvenzverwalter, deren Fokus auf der Entschuldung liegt, nicht auf Sanktionen.
Auch Rückstände beim Finanzamt werden von der Restschuldbefreiung erfasst – in der Praxis oft der größte Posten. Ebenso Bürgschaften und Geschäftsführerhaftung.
Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bleiben in Deutschland lebenslang bestehen – über das irische Verfahren werden sie erlassen.
statt § 302 InsOHöhere, flexible Pfändungsfreibeträge für ein würdevolles Leben: In Irland sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschützt – im Familienbeispiel über 5.100 € im Monat.
statt § 850c ZPOVerfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung werden ohne weitere Förmlichkeiten in 26 EU-Staaten anerkannt – auch in Deutschland und Österreich.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848Wer persönlich haftet – aus Bürgschaften, Geschäftsführer- oder Gesellschafterhaftung oder aus Forderungen wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung – erhält in Deutschland dafür keine Restschuldbefreiung (§ 302 InsO). Über das irische Verfahren werden genau diese Forderungen erlassen. Das ist die zweite Chance, die das deutsche Recht nicht bietet.
Alle drei Verfahren führen zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich in Dauer, Freibeträgen und Schuldenrahmen. Welches Land zu Ihnen passt, klären wir in der kostenlosen Erstberatung. Auf den Detailseiten finden Sie jedes Verfahren ausführlich erklärt.
Mit der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 (in Kraft seit dem 26. Juni 2017) hat die Europäische Union verbindlich geregelt, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Insolvenzen zuständig ist und wie die Verfahren anerkannt werden. Sie gilt EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – eine in Irland, Lettland oder Spanien erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit auch gegenüber Ihren deutschen Gläubigern.
Die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt: Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848). Grundlage des Ganzen ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 49–55 AEUV): Jeder Unionsbürger darf seinen Lebensmittelpunkt frei verlegen – aus welchem Beweggrund auch immer.
„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 durch ein Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist."
EU-weit verbindlich · 26 MitgliedstaatenFür die Durchführung eines EU-Insolvenzverfahrens existiert kein Straftatbestand – in keinem Land der EU. Wer seinen Lebensmittelpunkt echt und tatsächlich verlegt (Wohnung, Anmeldung, Konto, Arbeit vor Ort), nutzt Rechte, die jedem Unionsbürger zustehen. Entscheidend ist die saubere Umsetzung nach der Verordnung, den Landesgesetzen und den Steuervorschriften – genau dafür sind wir da.
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Diskretion hat für uns höchsten Stellenwert – die allermeisten unserer Mandanten möchten verständlicherweise unerkannt bleiben. Nur wenige sprechen öffentlich über ihre Insolvenz im Ausland. Diesen mutigen Menschen danken wir von Herzen: Ihre Erfahrungsberichte zeigen ehrlich und aus erster Hand, wie ein Neuanfang gelingt.
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Erfahrungsbericht SpanienWie die Insolvenz in Spanien war – aus erster Hand
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Erfahrungsbericht IrlandWie die Insolvenz in Irland war – aus erster Hand
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Erfahrungsbericht LettlandWie die Insolvenz in Lettland war – aus erster Hand
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Auf unserem YouTube-Kanal teilen wir umfangreiches Wissen kostenlos – vom Lebensmittelpunkt (COMI) über die Kosten bis zu den Verfahren in Irland, Lettland und Spanien. Kompakte Videos, die komplexe Themen greifbar machen.
RechtsprechungDas Gerichtsurteil 2024: EU-Restschuldbefreiung muss anerkannt werden
GrundlagenCOMI – der Lebensmittelpunkt einfach erklärt
LändervergleichSpanien vs. Irland vs. Lettland – der große Vergleich
IrlandDie irische Privatinsolvenz
LettlandInsolvenz in Lettland – EU-Privatinsolvenz im Ausland
SpanienInsolvenz in Spanien – Privatinsolvenz im EU-Ausland
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