Eine Stiftung hat keine Eigentümer und gibt keine Anteile aus – was Sie ihr widmen, ist rechtlich von Ihrem Privatvermögen getrennt und einem festgelegten Zweck gewidmet: Ihrer Familie, über Generationen. Kein Erbfall, kein Erbstreit, kein Zugriff über Ihre Person – und richtig gestaltet verabschieden sich Erbschaftsteuer-Dauerbelastung und Wegzugsbesteuerung gleich mit. Seit 1926 das Erfolgsinstrument vermögender Familien Europas.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
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Der entscheidende Unterschied zu jeder Gesellschaft: Eine Stiftung gehört niemandem – sie gehört sich selbst. Was Sie als Stifter widmen, scheidet endgültig aus Ihrem Vermögen aus und wird verselbstständigtes Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Statut, Beistatut, Protektor: Sie legen fest, wofür das Vermögen eingesetzt wird, wer wann was erhält und wer den Stiftungsrat kontrolliert. Wir gestalten die Balance zwischen Einfluss und Distanz so, dass Schutzwirkung und Steuervorteile voll erhalten bleiben – erprobt in fast 100 Jahren liechtensteinischer Stiftungspraxis.
Der Protektor Ihres Vertrauens hält den Schlüssel – der Zugriff über Ihre Person ist beendet.
Rechtsgrundlage ist das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – das Stiftungsrecht wurde 2008 grundlegend modernisiert und gilt als eines der durchdachtesten Europas.
Liechtenstein kombiniert die Stabilität des Schweizer Wirtschaftsraums (Währung, Zollunion) mit der EWR-Mitgliedschaft – ein Standortvorteil, der auch steuerlich relevant ist: Für EWR-Stiftungen kennt das deutsche Außensteuerrecht eine Entlastungsmöglichkeit, die etwa einem Trust in Übersee verschlossen bleibt (§ 15 Abs. 6 AStG).
Sie geben das Eigentum ab – aber nicht die Kontrolle: Ein Protektor Ihres Vertrauens wacht über den Stiftungsrat und gibt jede wichtige Entscheidung frei. Genau diese Figur macht die Liechtensteiner Stiftung so mächtig.
Das Statut wird hinterlegt, das Beistatut bleibt privat: Wer wann was erhält, regeln Sie diskret – und können es zu Lebzeiten anpassbar ausgestalten.
Die Person Ihres absoluten Vertrauens – Ehepartner, Kind, Vertrauter oder Ihr Anwalt – wacht über die Stiftung und hält damit den Schlüssel in der Familie.
Führt die Stiftung nach Statut und Beistatut – unter den Augen des Protektors. Mindestens ein Mitglied mit liechtensteinischer Zulassung; wir arbeiten mit erfahrenen, geprüften Treuhändern.
Richtig gestaltet ist die Liechtensteiner Stiftung eines der stärksten Steuer-Instrumente Europas – vollständig legal und mit fast 100 Jahren Praxis.
Die Stiftung stirbt nie – das Vermögen wird schlicht nicht vererbt. Und anders als die deutsche Familienstiftung kennt die liechtensteinische keine deutsche Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Generationswechsel ohne Steuer-Zäsur.
§ 6 AStG greift auf Anteile, die Ihnen gehören. Liegen die Beteiligungen rechtzeitig und richtig gestaltet in der Stiftung, hängen sie nicht mehr an Ihrer Person – Sie gewinnen Ihre Bewegungsfreiheit zurück, ohne Exit-Rechnung.
Für EWR-Stiftungen entfällt die deutsche Zurechnung der Stiftungserträge (§ 15 Abs. 6 AStG), wenn das Vermögen dem Stifter rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Genau darauf richten wir Statut und Beistatut aus – in Liechtenstein selbst bleiben ohnehin nur 1.800 CHF Mindeststeuer.
Errichtung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), Bewertung und Timing sind Planungsaufgaben mit großem Hebel – und Vermögensschutz wirkt präventiv, nicht gegen bestehende Gläubiger (§§ 3, 4 AnfG). Deshalb gilt: Die beste Stiftung wird errichtet, solange der Himmel klar ist. Wir rechnen Ihnen jede Variante vor.
Die volle Kraft entfaltet die Stiftung als Spitze Ihrer Gesamtstruktur: Sie hält die Anteile an Ihren Gesellschaften – und bündelt Vermögensschutz, Nachfolge und Beteiligungsverwaltung an einem Ort.
Ein Testament verteilt. Eine Stiftung bewahrt. Der Unterschied zeigt sich genau dann, wenn es darauf ankommt.
Unternehmen, Immobilien, Depots: Die Stiftung hält alles zusammen und gibt es nach Ihren Regeln weiter – kein Verkauf unter Druck, keine Zersplitterung unter Erben.
Was der Stiftung gewidmet ist, gehört rechtlich nicht mehr Ihnen – und kann von Ihren künftigen Gläubigern grundsätzlich nicht gepfändet werden. Schutz, der aus dem Gesetz kommt, nicht aus Heimlichkeit.
Unter der Stiftung arbeiten Wyoming LLC, Schweizer GmbH oder lettische SIA: Der Generationenschutz oben, die unternehmerische Flexibilität darunter – das Königsmodell des Vermögensschutzes.
Rechtsgrundlagen, Errichtung, Besteuerung und Grenzen: der Rechtsstand 2026, verständlich zusammengefasst.
Die liechtensteinische Stiftung ist in Art. 552 §§ 1–41 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt. Das Stiftungsrecht stammt aus dem Jahr 1926 und wurde 2008 umfassend reformiert – mit klaren Regeln zu Stifterrechten, Organverantwortung und der Stellung der Begünstigten. Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person: verselbstständigtes Zweckvermögen ohne Eigentümer und ohne Mitglieder. Zulässig ist sie als privatnützige Stiftung (typischerweise Familienstiftung) oder als gemeinnützige Stiftung; einen vorgeschriebenen Mindestzweck kennt das Gesetz nicht. Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen gibt es keine maximale Laufzeit – die Stiftung kann auf unbestimmte Dauer errichtet werden und eignet sich damit für Nachlassplanung über mehrere Generationen.
Errichtet wird die Stiftung durch Stiftungserklärung mit Statut. Das Statut enthält die Grundordnung: Name, Sitz, Zweck, Kapital und Organe. Die sensiblen Details – wer begünstigt ist, wann und in welcher Höhe Zuwendungen fließen, was in Sonderfällen wie Scheidung oder Insolvenz eines Begünstigten geschieht – stehen im Beistatut, das nicht öffentlich ist. Das Mindestkapital beträgt 30.000 Franken, wahlweise auch 30.000 Euro oder US-Dollar; weiteres Vermögen kann jederzeit nachgewidmet werden. Für den dauerhaften Vermögensschutz ist die Widmung endgültig gedacht: Das Vermögen geht rechtlich auf die Stiftung über und wird fortan vom Stiftungsrat nach Statut und Beistatut verwaltet. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats muss über eine liechtensteinische Berufszulassung verfügen; daneben können Vertrauenspersonen des Stifters in den Rat oder in ein Kontrollorgan (Protektor, Beirat) berufen werden.
Privatnützige Stiftungen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, werden nicht ins Handelsregister eingetragen, sondern lediglich bei der Stiftungsaufsicht hinterlegt – Stifter und Begünstigte erscheinen in keinem öffentlichen Register. Die Errichtung dauert in der Praxis wenige Wochen; wir bereiten Statut und Beistatut gemeinsam mit Ihnen und dem liechtensteinischen Stiftungsrat vor.
Der Schutzmechanismus der Stiftung ist das Trennungsprinzip: Gewidmetes Vermögen gehört der Stiftung, nicht mehr dem Stifter. Persönliche Gläubiger des Stifters können daher nicht ohne Weiteres auf das Stiftungsvermögen zugreifen; umgekehrt haftet der Stifter nicht für Verbindlichkeiten der Stiftung. Da die Stiftung keine Anteile ausgibt, existiert auch kein pfändbares Beteiligungsrecht – ein struktureller Unterschied zu GmbH-Anteilen oder Aktien, die im Vollstreckungs-, Erb- oder Scheidungsfall stets angreifbar sind.
Ebenso wichtig ist die ehrliche Gegenrechnung: Der Schutz wirkt präventiv, nicht rückwirkend. Übertragungen, die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar – nach deutschem Anfechtungsgesetz je nach Konstellation bis zu mehrere Jahre rückwirkend (§§ 3, 4 AnfG), und auch das liechtensteinische Recht stellt Gläubigern Anfechtungsrechte zur Verfügung. Wer sich zudem umfassende Widerrufs- und Weisungsrechte vorbehält, schwächt die Trennung: Je mehr der Stifter faktisch Eigentümer bleibt, desto eher droht der Durchgriff – zivilrechtlich wie steuerlich. Seriöse Stiftungsgestaltung heißt deshalb: rechtzeitig errichten, echte Distanz schaffen und Kontrolle über saubere Organstrukturen statt über Eigentümerallüren ausüben.
Die hinterlegte Familienstiftung bietet ein hohes Maß an Vertraulichkeit: kein öffentliches Register der Begünstigten, keine Publizität des Beistatuts. Diskretion bedeutet allerdings nicht Unsichtbarkeit gegenüber Steuerbehörden – und das behaupten wir auch nicht. Liechtenstein nimmt am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil, wirtschaftlich Berechtigte werden im (nicht öffentlichen) Verzeichnis erfasst, und in Deutschland bestehen Anzeigepflichten, etwa nach § 138 AO. Der Wert der Stiftung liegt nicht im Verstecken, sondern in der rechtlichen Trennung – sie funktioniert gerade auch dann, wenn alles offen deklariert ist. So bauen wir jede Struktur.
Liechtenstein besteuert juristische Personen mit einer Ertragssteuer von 12,5 %. Für die typische Familienstiftung greift jedoch der Status der Privatvermögensstruktur (PVS): Übt die Stiftung keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und verwaltet sie ausschließlich privates Vermögen, zahlt sie nur die Mindestertragssteuer von 1.800 Franken pro Jahr. Eine Vermögenssteuer für Stiftungen existiert nicht, und auf Zuwendungen an ausländische Begünstigte erhebt Liechtenstein keine Quellensteuer. Wird die Stiftung ausnahmsweise wirtschaftlich tätig, unterliegt sie mit ihrem Gewinn der regulären Ertragssteuer; gemeinnützige Stiftungen sind auf Antrag steuerbefreit. Für die Umsatzsteuer gilt der Schweizer Rechtsrahmen mit einem Normalsatz von 8,1 % – relevant nur bei unternehmerischer Tätigkeit.
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss drei Ebenen im Blick haben. Erstens die Errichtung: Die Vermögensübertragung auf die Stiftung gilt als Schenkung an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG); Bewertung, Freibeträge und die Auswahl der übertragenen Vermögenswerte entscheiden über die Belastung. Zweitens die laufende Besteuerung: § 15 AStG rechnet Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung grundsätzlich dem in Deutschland ansässigen Stifter bzw. den Begünstigten zu – als wäre die Stiftung transparent. Für Stiftungen im EWR, also auch in Liechtenstein, entfällt diese Zurechnung jedoch, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 AStG) und Auskunftsaustausch besteht – genau diese Anforderungen bauen wir in Statut und Beistatut ein. Drittens die Ausschüttungsebene: Zuwendungen an Begünstigte in Deutschland sind steuerpflichtig; Höhe und Zeitpunkt lassen sich planen. Unsere Beratung deckt alle drei Ebenen ab – gemeinsam mit steuerlicher Expertise aus unserem Netzwerk und immer einzelfallbezogen.
Die Liechtensteiner Stiftung ist das richtige Instrument für Unternehmer und Familien, die ein größeres Vermögen dauerhaft ordnen, vor künftigen Risiken abschirmen und über Generationen zusammenhalten wollen – typischerweise ab einem zu widmenden Vermögen im siebenstelligen Bereich, denn Errichtung und laufende Verwaltung (Stiftungsrat, Buchführung, Aufsicht) haben ihren Preis. Sie eignet sich besonders als Dach einer Gesamtstruktur: Die Stiftung hält Beteiligungen – etwa an einer Schweizer GmbH, einer lettischen SIA oder einer Wyoming LLC – und bündelt so Vermögensschutz, Nachfolge und Beteiligungsverwaltung an einem Ort. Für kleinere Vermögen oder rein operative Zwecke gibt es schlankere Lösungen; auch das sagen wir Ihnen im Erstgespräch offen.
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Eine Stiftung ist eine Entscheidung für Generationen – und sie muss zu Vermögen, Familie und Zielen passen. Im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir gemeinsam, ob Liechtenstein der richtige Weg ist.
Die häufigsten Fragen aus unseren Erstgesprächen – ehrlich beantwortet.
Nein – und genau darin liegt der Schutz. Das gewidmete Vermögen gehört der Stiftung, die sich selbst gehört. Sie gestalten aber über Statut, Beistatut und Kontrollorgane, wofür das Vermögen eingesetzt wird und wer wann Zuwendungen erhält. Wer sich faktisch die Eigentümerstellung vorbehält, riskiert den Durchgriff und verliert die steuerlichen Vorteile – wir zeigen Ihnen die Balance, die trägt.
Neben dem Stiftungskapital von mindestens CHF 30.000 fallen Kosten für Konzeption, Statut und Beistatut, Stiftungsrat, Buchführung sowie die Mindestertragssteuer von CHF 1.800 pro Jahr an – abhängig von Vermögen und Komplexität. Deshalb empfehlen wir die Stiftung typischerweise ab einem Widmungsvermögen im siebenstelligen Bereich. Ihre vollständige, transparente Aufstellung erhalten Sie im Erstgespräch.
Die hinterlegte Familienstiftung erscheint in keinem öffentlichen Register; das Beistatut mit der Begünstigtenregelung bleibt privat. Gegenüber Steuerbehörden gilt das nicht: Liechtenstein tauscht Finanzdaten automatisch aus (CRS), und in Deutschland bestehen Anzeigepflichten. Unsere Strukturen sind so gebaut, dass sie vollständig deklariert werden können und trotzdem funktionieren – Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit, Transparenz gegenüber dem Fiskus.
Grundsätzlich ja: Die Übertragung auf die Stiftung ist aus deutscher Sicht ein schenkungsteuerbarer Vorgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Die tatsächliche Belastung hängt stark von Bewertung, Vermögensart und Gestaltung ab – etwa bei Unternehmensbeteiligungen. Das ist kein K.-o.-Kriterium, sondern eine Planungsaufgabe: Wir rechnen die Varianten vor der Errichtung durch, gemeinsam mit steuerlicher Expertise.
Das ist die zentrale Weiche. § 15 AStG rechnet Erträge ausländischer Familienstiftungen grundsätzlich dem Stifter oder den Begünstigten in Deutschland zu. Für EWR-Stiftungen wie die liechtensteinische entfällt die Zurechnung aber, wenn das Vermögen der Verfügungsmacht des Stifters nachweislich rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 AStG). Genau darauf richten wir Statut, Beistatut und Organstruktur aus – das ist der Kern seriöser Stiftungsgestaltung.
Nein – und wer Ihnen das verspricht, arbeitet nicht seriös. Übertragungen, die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar (§§ 3, 4 AnfG; auch Liechtenstein kennt Anfechtungsrechte). Die Stiftung wirkt präventiv: Sie schirmt Vermögen gegen künftige Risiken ab – Haftung, Prozesse, politische Unwägbarkeiten, Erbstreit. Deshalb ist der richtige Zeitpunkt zum Errichten: jetzt, solange keine Krise am Horizont steht.
Sie besteht einfach weiter – das ist ihre größte Stärke. Kein Erbschein, keine Erbengemeinschaft, keine Zersplitterung des Vermögens: Der Stiftungsrat verwaltet nach den Regeln, die Sie zu Lebzeiten festgelegt haben, und die Begünstigten erhalten ihre Zuwendungen nach dem Beistatut. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger bleiben dem Grunde nach zu beachten – auch das planen wir bei der Gestaltung ein.
Ja – das ist sogar der Königsweg. Die Stiftung eignet sich hervorragend als Dach einer Gesamtstruktur: Sie hält die Anteile an Ihrer Schweizer GmbH, lettischen SIA oder Wyoming LLC. So sind die Beteiligungen dem persönlichen Zugriff entzogen, die Nachfolge ist geregelt, und die operativen Gesellschaften arbeiten normal weiter. Solange die Stiftung nur hält und nicht selbst wirtschaftet, bleibt der günstige PVS-Status erhalten.
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