Unser Angebot: Ein spezialisierter Jurist unserer Kanzlei übernimmt die Geschäftsführung Ihrer GmbH – auf Wunsch auch die Anteile – und führt sie pflichtgemäß durch Liquidation oder Insolvenz, bis zur Löschung. Sie müssen die Abwicklung nicht selbst stemmen.
Ein spezialisierter Jurist wird Geschäftsführer – auf Wunsch auch Gesellschafter – und trägt die Abwicklung ab Übergabe.
Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG oder fristgerechter Insolvenzantrag (§ 15a InsO) – transparent gegenüber Gericht und Verwalter.
Zum Verfahrenszeitpunkt stehen nicht mehr Sie an der Spitze: Die Bekanntmachungen nennen die Gesellschaft und ihren neuen Geschäftsführer – nicht Sie.
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Nicht jede GmbH lässt sich retten. Wenn eine Sanierung nicht mehr trägt, ist der geordnete Abschluss die beste Lösung – für das Unternehmen, für die Gläubiger und vor allem für Sie persönlich. Denn die größten Risiken einer Unternehmenskrise treffen nicht die Gesellschaft, sondern ihren Geschäftsführer: Antragspflichten, Zahlungsverbote, persönliche Haftung.
Unser Angebot: Auf Wunsch übernimmt ein spezialisierter Jurist die Geschäftsführung Ihrer GmbH – auf Wunsch auch die Gesellschafterstellung – und führt sie pflichtgemäß durch Liquidation oder Insolvenzverfahren: fristgerecht, transparent und in professioneller Abstimmung mit Gericht, Insolvenzverwalter und Behörden.
Das ist unsere Dienstleistung in einem Satz: Ein spezialisierter Jurist unseres Hauses wird Geschäftsführer Ihrer GmbH – auf Wunsch auch Gesellschafter – und führt sie an Ihrer Stelle durch Liquidation oder Insolvenz, bis zur Löschung.
Ein spezialisierter Jurist wird Geschäftsführer – auf Wunsch auch Gesellschafter – und trägt die Abwicklung ab Übergabe.
EntlastungIst die GmbH noch solvent, wickeln wir ordentlich ab: Beschluss, Gläubigeraufruf, Sperrjahr, Löschung (§§ 60 ff. GmbHG).
Der saubere WegLiegt ein Insolvenzgrund vor, stellen wir den Antrag fristgerecht (§ 15a InsO) und begleiten das Verfahren bis zur Löschung.
PflichtgemäßSolange die GmbH gesund ist, schützt die Haftungsbeschränkung. In der Krise kehrt sich das um: Das Gesetz legt dem Geschäftsführer persönliche Pflichten auf – und knüpft an deren Verletzung persönliche Haftung und Strafbarkeit. Wer zu lange wartet oder falsch handelt, haftet mit dem Privatvermögen.
Cornelius Rieger erklärt im Video, was Insolvenzverschleppung konkret bedeutet – und welchen Ausweg es gibt. ▸
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Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens nach drei bzw. sechs Wochen. Die Verletzung ist strafbar.
Ab Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden. Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer persönlich erstatten – oft die größte Haftungsposition.
Für nicht abgeführte Steuern haftet der Geschäftsführer persönlich. Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar.
Wird der Antrag verschleppt, haftet der Geschäftsführer Neu- und Altgläubigern auf Schadensersatz. Hinzu kommt die Organhaftung gegenüber der Gesellschaft.
Insolvenzverschleppung, Bankrott- und Buchführungsdelikte, Eingehungsbetrug: Ermittlungsverfahren nach Firmeninsolvenzen sind keine Ausnahme, sondern Routine.
Einschlägige Verurteilungen führen zum Bestellungsverbot als Geschäftsführer, möglich ist eine Gewerbeuntersagung. Dazu Bonitätseinträge, Pfändungen – oft über Jahre.
Zeit ist der entscheidende Faktor: Je früher Sie handeln, desto mehr Wege stehen offen – und desto kleiner ist das persönliche Risiko. Wer erst reagiert, wenn Konten gepfändet und Fristen verstrichen sind, hat die besten Optionen bereits verloren. Das Erstgespräch bei uns ist kostenlos – nutzen Sie es früh.
Welcher Weg der richtige ist, entscheidet die Vermögenslage der GmbH – nicht der Wunsch der Beteiligten. Wir prüfen das zu Beginn belastbar, mit Liquiditätsstatus und Überschuldungsprüfung nach §§ 17, 19 InsO. Die Leitfrage: Können alle Gläubiger vollständig bedient werden?
Dauer: typischerweise 13–16 Monate – kein Verwalter, kein Gericht, kein Eintrag in Insolvenzregistern.
Dauer: je nach Verfahren – maßgeblich ist der saubere, fristgerechte Start.
Wichtig: Eine „Liquidation“ ist kein Ausweg aus der Insolvenz. Zeigt sich während der Liquidation Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, trifft die Antragspflicht die Liquidatoren (§ 15a Abs. 1 InsO). Genau deshalb gehört die Prüfung an den Anfang – nicht ans Ende. Der Wechsel vom einen in den anderen Weg ist dann kein Beinbruch, sondern Teil unseres Fahrplans.
Eine Abwicklung dauert Monate, verlangt Fachwissen und bindet Nerven: Handelsregister, Gläubigerkorrespondenz, Gericht, Verwalter, Steuerberater, Fristen. Unser Modell nimmt Ihnen diese Last ab – auf Wunsch übernehmen wir auch die Gesellschafterstellung, selbst während eines laufenden StaRUG-Verfahrens.
Bestellung durch Gesellschafterbeschluss, Eintragung im Handelsregister – alles offen und ordnungsgemäß. Ab Übergabe führt er die Gesellschaft, wahrt die Fristen und verantwortet die laufenden Pflichten der Abwicklung.
Gericht, Insolvenzverwalter, Handelsregister, Finanzamt, Sozialkassen, Gläubiger: Die gesamte Kommunikation läuft über uns – professionell, fristgerecht und dokumentiert.
Wir wickeln ordentlich und rechtssicher ab – nicht, um etwas zu verschleiern, sondern um es sauber zu Ende zu bringen. Alle Wechsel werden im Handelsregister eingetragen, alle Unterlagen vollständig übergeben. Genau das unterscheidet uns von unseriösen Anbietern.
Zum Zeitpunkt des Verfahrens sind Sie weder Geschäftsführer noch – bei Übertragung der Anteile – Gesellschafter. Die öffentlichen Bekanntmachungen nennen die Gesellschaft und ihre aktuellen Vertreter: den übernehmenden Juristen, nicht Sie. Während die Abwicklung in erfahrenen Händen liegt, kümmern Sie sich um Familie, Einkommen und Ihr nächstes Projekt.
Wir prüfen Ihre Lage, beziffern Ihre Risiken und sagen Ihnen offen, welcher Weg passt.
Im Internet werben Anbieter mit dem „Verkauf“ kriselnder GmbHs an Strohleute im Ausland, mit Sitzverlegungen zur Verschleierung und mit dem Versprechen völliger Anonymität. Das klingt bequem – und ist brandgefährlich: Die Rechtsprechung behandelt solche Gestaltungen als rechtsmissbräuchlich, Antragspflicht und Haftung für die eigene Amtszeit bestehen fort, und wer mitwirkt, riskiert Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) und Bankrotts (§§ 283 ff. StGB).
Anteile gehen an mittellose Aufkäufer im Ausland – Personen, die nie handeln werden und oft dutzende solcher Firmen „halten“.
Neuer Name, neue Anschrift, teils mehrfach hintereinander – einziges Ziel: Gläubiger und Behörden abzuschütteln.
Buchhaltung geht angeblich beim Umzug verloren – für Ermittler das klassische Signal für §§ 283, 283b StGB.
Der Insolvenzantrag wird nie gestellt. Registerhistorie und Konten führen direkt zum Alt-Geschäftsführer – zu Ihnen.
Insolvenzverschleppung, Bankrott und Betrug verjähren regelmäßig erst nach fünf Jahren – und die Frist läuft erst ab Beendigung der Tat, bei fortdauernder Antragspflicht also nicht schon mit dem „Verkauf“. Jede Ermittlungsmaßnahme unterbricht die Verjährung; absolut verjährt die Tat erst nach zehn Jahren. Besonders schwere Fälle des Bankrotts verjähren ohnehin erst nach zehn Jahren (§ 283a StGB), und zivilrechtlich reicht die Vorsatzanfechtung ebenfalls bis zu zehn Jahre zurück (§ 133 InsO, § 3 AnfG). Wer „bestattet“, lebt also ein Jahrzehnt mit dem Risiko, dass die Staatsanwaltschaft klingelt – beim Hauskauf, bei der nächsten Gründung, im neuen Job.
Diskretion – im gesetzlichen Rahmen: Was wir zusagen können: Zum Zeitpunkt des Verfahrens stehen nicht mehr Sie an der Spitze – die Insolvenzbekanntmachungen nennen die Gesellschaft und ihren aktuellen Geschäftsführer, nicht Sie. Was niemand seriös zusagen kann: Unsichtbarkeit gegenüber Gericht, Verwalter oder Registern. Wer Ihnen das verspricht, verkauft Ihnen ein Strafverfahren.
Der beste Schutz des Geschäftsführers ist eine Amtszeit, die sauber dokumentiert endet. Denn im späteren Verfahren prüft der Insolvenzverwalter die Vergangenheit systematisch. Diese sieben Regeln gehen wir im Mandat mit Ihnen durch – als Checkliste, mit klaren Zuständigkeiten und Stichtagen.
Ab Zahlungsunfähigkeit läuft die 3-Wochen-Frist, ab Überschuldung die 6-Wochen-Frist (§ 15a InsO) – strafbar ist die Verschleppung schon bei Fahrlässigkeit. Wer früh kommt, kann gestalten.
Ab Insolvenzreife gilt das Zahlungsverbot (§ 15b InsO); verbotene Zahlungen erstatten Sie persönlich. Wir sagen Ihnen konkret, was noch geht.
Verkäufe unter Wert, Rückzahlungen an Gesellschafter, Zahlungen an Angehörige: Der Verwalter holt das per Anfechtung zurück (§§ 129 ff. InsO) – bei Vorsatz bis zu zehn Jahre rückwirkend (§ 133 InsO).
Lückenlose Bücher sind Ihre beste Verteidigung – fehlende Unterlagen sind der klassische Einstieg in Bankrott-Ermittlungen (§§ 283, 283b StGB). Wir sichern den Bestand digital und beweisbar.
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) und fällige Steuern (§§ 34, 69 AO) sind die häufigsten – und vermeidbarsten – persönlichen Haftungsfallen.
Wer bestellt, obwohl die GmbH absehbar nicht zahlen kann, riskiert den Vorwurf des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB). Wir definieren gemeinsam, welche Geschäfte noch zulässig sind.
Übergabeprotokoll, Vollständigkeitserklärung, klare Stichtage: So endet Ihre Amtszeit nachweisbar sauber. Für spätere Auskunftspflichten (§§ 97, 101 InsO) bereiten wir Sie vor und begleiten Sie zu jedem Termin.
Übergabeprotokoll und Vollständigkeitserklärung machen den Stichtag nachweisbar – Ihre Amtszeit endet dokumentiert sauber.
Von der ersten Analyse bis zur Löschung im Handelsregister folgt jede Abwicklung demselben bewährten Fahrplan. Sie sehen jederzeit, wo Ihr Verfahren steht – und was als Nächstes passiert.
Vermögenslage der GmbH prüfen, persönliche Risikolage klären, Weg festlegen: Liquidation, Insolvenz – oder doch Sanierung.
§§ 17, 19 InsOBuchhaltung sichern, offene Punkte aufarbeiten, Selbstschutz-Checkliste umsetzen, Beschlüsse und Verträge vorbereiten.
ChecklisteGesellschafterbeschluss, Bestellung des neuen Geschäftsführers, ggf. Anteilsübertragung, Eintragung – alles offen und ordnungsgemäß.
HandelsregisterDer Jurist führt das Verfahren: Gläubigeraufruf und Sperrjahr oder Antrag und Verfahrensbegleitung – inkl. gesamter Behördenkommunikation.
§§ 60 ff. GmbHG / InsOSchlussverteilung bzw. Verfahrensaufhebung, Löschung im Handelsregister, Abschlussbericht. Auf Wunsch: Beratung zu Neustart und Vermögensschutz.
§ 74 GmbHGIhr Alltag läuft normal weiter: Ab Etappe 3 tragen wir die Verantwortung für die Abwicklung. Sie erhalten regelmäßige Statusberichte über Ihre sichere digitale Akte – und einen festen Ansprechpartner für alle Fragen dazwischen.
Der gesetzlich vorgezeichnete Weg, eine solvente GmbH zu beenden (§§ 60–74 GmbHG). Kein Verwalter, kein Gericht, kein Eintrag in Insolvenzregistern. Taktgeber ist das Sperrjahr.
Die Gesellschafter beschließen die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit. Die GmbH trägt fortan den Zusatz „i. L.“
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHGLiquidator ist in unserem Modell der übernehmende Jurist; Anmeldung zum Handelsregister.
§§ 66, 65 Abs. 1 GmbHGBekanntmachung im Bundesanzeiger mit Aufforderung an die Gläubiger – damit beginnt das Sperrjahr.
§ 65 Abs. 2 GmbHGGeschäfte beenden, Forderungen einziehen, Vermögen versilbern, Gläubiger befriedigen.
§ 70 GmbHGFrühestens ein Jahr nach dem Gläubigeraufruf darf das Restvermögen verteilt werden – nicht abkürzbar.
§ 73 GmbHGSchlussrechnung, Anmeldung des Abschlusses, Löschung im Handelsregister. Aufbewahrung der Bücher: zehn Jahre.
§ 74 GmbHGTypische Gesamtdauer: 13–16 Monate. Zeigt sich unterwegs ein Insolvenzgrund, gilt die Antragspflicht auch für Liquidatoren (§ 15a Abs. 1 InsO) – dann wechseln wir geordnet den Weg.
Liegt ein Insolvenzgrund vor, ist der Eigenantrag der einzige rechtssichere Weg. Richtig vorbereitet verliert er seinen Schrecken: Ein fristgerechter, vollständiger Antrag beendet die Verschleppungsrisiken.
Mit vollständigen Unterlagen: Vermögensübersicht, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. In unserem Modell stellt ihn der übernehmende Jurist.
§§ 13, 15a InsODas Gericht bestellt regelmäßig einen vorläufigen Verwalter und sichert die Masse. Bereits hier zählt professionelle Kommunikation.
§§ 21 ff. InsOReicht die Masse, wird eröffnet; andernfalls Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) und Löschung von Amts wegen. Beides ist ein geordnetes, gesetzlich vorgesehenes Ende.
§ 27 InsODer Verwalter verwertet das Vermögen und prüft die Vergangenheit: Anfechtung, Geschäftsführerhaftung, Buchführung. Hier zahlt sich die saubere Vorbereitung unmittelbar aus.
§§ 148 ff., 129 ff. InsONach der Schlussverteilung wird das Verfahren aufgehoben; die vermögenslose GmbH wird gelöscht. Ihre Mitwirkungspflichten enden erst mit dem Verfahren – wir begleiten Sie bis dahin.
§ 200 InsOGut zu wissen: Ein fristgerechter Eigenantrag ist kein Makel, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht – und der Moment, in dem die persönlichen Risiken aufhören zu wachsen.
Viele Mandanten kommen zu uns, wenn bereits Fehler passiert sind: Der Insolvenzantrag wurde zu lange hinausgezögert, Sozialversicherungsbeiträge sind offen, Zahlungen nach Insolvenzreife geflossen. Unsere Erfahrung: Kein Fall ist so verfahren, dass sich nichts mehr ordnen ließe.
Gemeinsam mit erfahrenen Strafverteidigern unseres Netzwerks arbeiten wir die Vergangenheit auf, bevor sie Sie einholt. Das Gesetz selbst bietet Wege: Bei nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen kann das Gericht von Strafe absehen (§ 266a Abs. 6 StGB), Verfahren können gegen Auflagen eingestellt werden (§§ 153, 153a StPO), und eine frühe, geordnete Aufarbeitung wirkt regelmäßig strafmildernd.
Bleiben persönliche Zahlungspflichten – aus Haftung, Bürgschaften oder Steuerschulden –, müssen Sie diese nicht jahrzehntelang abtragen. Über eine EU-Insolvenz in Irland, Lettland oder Spanien sind Sie in etwa 12 Monaten schuldenfrei, EU-weit anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848). Selbst Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – in Deutschland ausgenommen (§ 302 InsO) – werden über Irland erfasst.
Retten, was zu retten ist – vertraulich und ohne Insolvenz.
Die GmbH geordnet beenden – das Thema dieser Seite.
Persönlich schuldenfrei in ca. 12 Monaten – Irland, Lettland, Spanien.
Werte legal strukturieren – vorausschauend, für den Neustart.
Firma, Strafrecht, private Schulden, Vermögen – wir denken alles zusammen. Weil dieselben Fragen in allen Feldern auftauchen, greifen unsere vier Säulen ineinander: Sie haben in jeder Phase denselben Ansprechpartner und einen Plan, der bis zum Neustart reicht.
Von der ersten Analyse bis zur Löschung – und auf Wunsch darüber hinaus – decken wir jede Phase der Abwicklung ab. Sie beauftragen nie ein Paket von der Stange, sondern genau das, was Ihr Fall verlangt.
Liquiditätsstatus, Überschuldungsprüfung, persönliche Risikoanalyse – und eine klare Empfehlung.
Sicherung der Buchhaltung, Übergabeprotokoll, Selbstschutz-Checkliste, Beschlüsse und Verträge.
Bestellung eines spezialisierten Juristen, auf Wunsch Übernahme der Gesellschafterstellung – notariell.
Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG oder Insolvenzantrag und -begleitung – fristgerecht und vollständig.
Gericht, Verwalter, Register, Finanzamt, Sozialkassen, Gläubiger – ein Ansprechpartner, alles dokumentiert.
Vorbereitung auf Auskunftspflichten (§§ 97, 101 InsO), Begleitung bei Terminen, Abstimmung bei Altfragen.
Laufende Erklärungen, Schlussbilanz, Abstimmung mit Steuerberatern – im Haus oder mit Ihren Beratern.
Beratung zu Neugründung, Struktur und legalem Vermögensschutz – bis hin zur EU-Insolvenz für private Schulden.
Eine professionelle Abwicklung kostet Geld – aber sie kostet planbar und einmalig. Eine verschleppte Insolvenz kostet unplanbar und persönlich: Erstattungsansprüche nach § 15b InsO, Haftung für Steuern und Sozialversicherung, Strafverfahren. Gemessen daran ist die geordnete Abwicklung fast immer die günstigere Entscheidung – und die einzige, deren Ende Sie selbst bestimmen.
Der Unterschied auf der Zeitachse: Die geordnete Abwicklung endet nach ca. 13–16 Monaten mit der Löschung – Ihrem sauberen Schlusspunkt. Nach einer „Bestattung“ hängt das Damoklesschwert bis zu zehn Jahre über Ihnen. Ihr Honorar besprechen wir transparent im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden – ohne versteckte Positionen.
Unser Spezialwissen teilen wir offen – in Erklärvideos auf unserem YouTube-Kanal. Drei Videos, die zur GmbH-Abwicklung besonders gut passen:
„Wir bestatten keine Firmen – wir beenden sie ordentlich. Eine sauber dokumentierte Amtszeit ist die beste Verteidigung, die es gibt: Sie nimmt dem Verwalter die Angriffsfläche, der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht – und Ihnen die schlaflosen Nächte.“
Ein Anruf oder eine Nachricht genügt. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen den passenden Weg auf. Mo–Fr, 09:00–18:00 Uhr.
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