Wyoming hat die LLC 1977 erfunden – und bietet bis heute den konsequentesten gesetzlichen Vermögensschutz der USA: Gläubiger erhalten gegen LLC-Anteile grundsätzlich nur eine Charging Order, kein Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Dazu kommen: kein öffentliches Gesellschafterregister, keine State Income Tax, minimale Kosten. Wir gründen und verwalten Ihre LLC mit eigener Struktur vor Ort – und denken die deutschen Steuerfolgen von Anfang an mit.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
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Das Herzstück des Wyoming-Rechts: Gegen den Anteil eines LLC-Gesellschafters erhalten persönliche Gläubiger als einziges Rechtsmittel eine sogenannte Charging Order – ein bloßes Pfandrecht auf künftige Ausschüttungen.
Grundlage: Wyoming Limited Liability Company Act, Wyo. Stat. § 17-29-503. Der Schutz wirkt nach US-Recht; wie deutsche Gerichte und Insolvenzverwalter im Einzelfall darauf zugreifen können, hängt von der Gesamtstruktur ab – ehrliche Beratung gehört bei uns dazu.
Derselbe Angriff, zwei völlig verschiedene Ausgänge – deshalb ist die Wyoming LLC der Standard-Baustein im internationalen Vermögensschutz.
Vergleich der gesetzlichen Ausgangslage bei Vollstreckung gegen den Gesellschafter persönlich; Wirkung im Einzelfall abhängig von Gesamtstruktur und Forum. Richtig kombiniert – etwa unter einer Liechtensteiner Stiftung – wird daraus ein mehrstufiges Schutzsystem.
Ein deutsches Urteil ist in Wyoming kein Vollstreckungstitel. Wer Ihre LLC angreifen will, muss den Atlantik überqueren – rechtlich wie finanziell. Und am Ziel wartet trotzdem nur die Charging Order.
Zwischen Deutschland und den USA gibt es kein Abkommen über die Vollstreckung von Zivilurteilen – der deutsche Titel wirkt in Wyoming nicht automatisch.
Der Gläubiger muss den Titel erst in einem eigenen Verfahren vor einem US-Gericht anerkennen lassen – mit US-Anwälten, US-Kosten und offenem Ausgang.
Auch mit anerkanntem Titel bleibt es beim einzigen Rechtsmittel des Wyoming-Rechts: einem Pfandrecht auf Ausschüttungen, die die LLC nicht vornehmen muss (§ 17-29-503).
Jahre an Verfahrensdauer, fünf- bis sechsstellige US-Prozesskosten ohne Erfolgsgarantie – und am Ende ein Pfandrecht auf Ausschüttungen, deren Zeitpunkt Sie steuern: Diese Rechnung lässt die meisten Angreifer den Vergleich suchen, bevor sie überhaupt anfangen. Genau dafür bauen wir die Struktur.
Die Wyoming LLC ist mehr als eine Gesellschaft – sie ist die Schutzhülle für das, was Ihnen wichtig ist: das Familienheim, die Firmenbeteiligungen, das Kapital.
Ihr Haus bleibt Ihr Haus – aber sein freies Eigenkapital wird über eine eingetragene Grundschuld zugunsten Ihrer LLC rechtlich gebunden. Für spätere Gläubiger bleibt wirtschaftlich nichts zu holen.
GmbH-Anteile, die die LLC hält, hängen nicht mehr an Ihrer Person: Wer Sie angreift, erreicht nur den LLC-Anteil – und dort endet er in der Charging Order.
Wertpapierdepots, Konten und Edelmetalle im Eigentum der LLC – international diversifiziert und vom Privatvermögen sauber getrennt.
Deutsche Immobilien wandern bei dieser Strategie nicht in die LLC – gearbeitet wird mit Sicherungsrechten und Beteiligungsstrukturen statt mit Eigentumsübertragungen. Das macht den Aufbau schnell, kostengünstig und steuerlich unaufgeregt; Anfechtungsfristen (§§ 3, 4 AnfG) planen wir von Anfang an ein.
Die Liechtensteiner Stiftung schützt, indem Sie Vermögen abgeben. Die Wyoming LLC schützt, während alles Ihnen gehört – schneller, günstiger und schon ab deutlich kleinerem Vermögen.
Das Königsmodell kombiniert beide Welten: die Stiftung als Generationen-Dach, die LLC als flexibler Schutzbaustein darunter. Welche Architektur zu Ihrem Vermögen passt, rechnen wir im Erstgespräch vor – wir bauen beides.
Wyoming will Unternehmen – und zeigt es: bei den Gebühren, bei den Steuern und beim Umgang mit Ihren Daten.
Die unter dem Corporate Transparency Act eingeführte Meldung wirtschaftlich Berechtigter an FinCEN gilt nach der Interims-Regelung von 2025 nicht mehr für in den USA gegründete Gesellschaften – die Wyoming LLC ist davon befreit. Wichtig für deutsche Gesellschafter: Ihre Meldepflichten gegenüber deutschen Behörden (u. a. § 138 AO, Transparenzregister bei relevanten Strukturen) bestehen unabhängig davon fort. Diskretion ja – Verstecken nein.
Die LLC ist steuerlich ein Chamäleon – Sie wählen die Einordnung, die zu Ihrer Situation passt. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA liefert den verlässlichen Rahmen.
Als „Disregarded Entity" (ein Member) oder Partnership (mehrere Member) zahlt die LLC selbst keine Steuern – die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Keine Doppelbesteuerung, klare Verhältnisse.
Per „Check-the-Box"-Wahlrecht kann die LLC als Corporation besteuert werden – dann gelten 21 % US-Bundessteuer auf Gesellschaftsebene. Sinnvoll, wenn Gewinne langfristig in den USA bleiben sollen.
Das DBA verhindert Doppelbesteuerung, senkt Quellensteuern (Dividenden bei wesentlicher Beteiligung auf 5 % statt 30 %) und bietet Verständigungsverfahren bei Streitfragen. Entscheidend ist die korrekte Einordnung der LLC aus deutscher Sicht – hier entstehen die meisten Fehler, und hier setzen wir an.
Von der Vermögensschutz-Holding bis zum US-Marktzugang – die LLC ist der vielseitigste Baustein im internationalen Baukasten.
Beteiligungen, Wertpapiere und Forderungen in einer Struktur, an der persönliche Gläubiger abprallen – oft als Baustein unter einer Liechtensteiner Stiftung.
Für Immobilienportfolios erlaubt Wyoming die Series LLC: rechtlich getrennte Serien mit separatem Vermögen unter einem Dach – Risikotrennung zu Bruchteilskosten.
E-Commerce, SaaS, Dienstleistungen: Mit LLC, EIN-Nummer und US-Konto verkaufen Sie in den USA wie ein Einheimischer – inklusive Merchant Accounts und US-Zahlungsanbietern.
Delaware ist berühmt für Börsengiganten. Für Vermögensschutz und schlanke Strukturen hat Wyoming die besseren Gesetze – seit es die LLC 1977 erfunden hat.
Die Charging Order gibt Gläubigern nur ein Pfandrecht auf Ausschüttungen – die Ihre LLC nicht vornehmen muss. Stimmrechte, Verwaltung und Vermögen bleiben vollständig bei Ihnen.
Kein Notar, kein Mindestkapital, keine Anreise: Die Wyoming LLC ist der schnellste Baustein im internationalen Baukasten – bei uns inklusive EIN-Nummer und US-Konto-Begleitung.
Mit LLC, EIN und US-Konto stehen Ihnen Merchant Accounts, US-Zahlungsdienste und der größte Konsumentenmarkt der Welt offen – ohne Green Card, ohne US-Wohnsitz.
Gründung, Operating Agreement, Asset Protection, Steuern und Compliance – Stand 2026.
Die Wyoming LLC entsteht durch Einreichung der Articles of Organization beim Wyoming Secretary of State – Gebühr: 100 $, Bearbeitung meist innerhalb von ein bis drei Werktagen. Erforderlich sind mindestens ein Gesellschafter (Member), ein Registered Agent mit Adresse in Wyoming und ein Geschäftssitz im Bundesstaat, der auch virtuell ausgestaltet sein kann. Ein Mindestkapital existiert nicht; Einlagen können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden. Als Member kommen natürliche und juristische Personen in Betracht – ausländische Gesellschafter sind uneingeschränkt zugelassen, auch Trust- und Stiftungsstrukturen. Nach der Gründung folgen die EIN-Nummer bei der IRS (die US-Steuernummer der Gesellschaft, zugleich Schlüssel zur Kontoeröffnung) und das US-Bankkonto. Wir erledigen den gesamten Weg über unsere Struktur vor Ort – Sie müssen dafür nicht in die USA reisen.
Das Operating Agreement ist das interne Regelwerk der LLC – gesetzlich nicht zwingend, praktisch unverzichtbar. Es regelt Geschäftsführung (member-managed oder manager-managed), Gewinn- und Verlustverteilung (die nicht den Beteiligungsquoten folgen muss), Stimmrechte, Anteilsübertragungen und Nachfolgeregelungen. Die Vertragsfreiheit ist nahezu unbegrenzt: unterschiedliche Anteilsklassen, Vesting-Regelungen, externe Manager, abweichende Stimmgewichte – alles zulässig. Gerade für den Vermögensschutz ist ein sauber gefasstes Operating Agreement entscheidend, denn es dokumentiert die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatsphäre, auf die es im Streitfall ankommt. Eine Pflicht zu Gesellschafterversammlungen besteht nicht; wesentliche Beschlüsse sollten dennoch schriftlich festgehalten werden – Stichwort Corporate Formalities.
Der gesetzliche Kern des Wyoming-Schutzes steht in Wyo. Stat. § 17-29-503: Die Charging Order ist das ausschließliche Rechtsmittel eines persönlichen Gläubigers gegen den LLC-Anteil. Der Gläubiger erhält ein Pfandrecht auf Ausschüttungen – mehr nicht. Er kann weder auf das Vermögen der LLC zugreifen noch den Anteil verwerten, keine Auflösung erzwingen und keine Mitspracherechte ausüben. Da die LLC nicht ausschütten muss, läuft die Charging Order häufig wirtschaftlich leer. Wyoming erstreckt diesen Schutz – anders als viele andere Bundesstaaten – ausdrücklich auch auf die Ein-Personen-LLC und schließt das „Reverse Piercing" (den Durchgriff vom Gesellschafter auf die Gesellschaft) grundsätzlich aus.
Für Portfolios bietet Wyoming zusätzlich die Series LLC: Unter dem Dach einer einzigen Gesellschaft werden rechtlich getrennte Serien mit jeweils eigenem Vermögen, eigenen Verbindlichkeiten und auf Wunsch eigenen Membern gebildet. Ein Haftungsfall in Serie A berührt das Vermögen der Serie B nicht – vorausgesetzt, die Serien werden buchhalterisch sauber getrennt geführt. Das macht die Series LLC zum Instrument der Wahl für Immobilienbestände und mehrgleisige Geschäftsmodelle. Zwei ehrliche Einordnungen gehören dazu: Erstens wirkt der Charging-Order-Schutz nach US-Recht; ob und wie deutsche Gerichte, Insolvenzverwalter oder Anfechtungsgläubiger (AnfG) auf die Struktur zugreifen können, hängt vom Einzelfall und vom Zeitpunkt der Vermögensübertragung ab. Zweitens schützt keine Struktur vor Ansprüchen, die vor ihrer Errichtung bereits bestanden – Vermögensschutz beginnt in guten Zeiten.
Wyoming selbst erhebt weder Einkommensteuer noch Franchise Tax – auf Bundesstaats-Ebene fällt lediglich die Annual-Report-Gebühr an. Auf US-Bundesebene entscheidet die steuerliche Einordnung: Standardmäßig ist die Ein-Personen-LLC eine „Disregarded Entity" und die Mehr-Personen-LLC eine Partnership – beide steuerlich transparent, die Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Alternativ kann per Check-the-Box-Wahl die Besteuerung als Corporation gewählt werden (21 % Federal Corporate Tax). Für Nicht-US-Personen ohne US-Geschäftstätigkeit („ETBUS") kann eine transparente LLC so strukturiert werden, dass in den USA keine laufende Steuer anfällt – die Gewinne sind dann allerdings am Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA gehört zu den modernsten überhaupt: Es reduziert die Quellensteuer auf Dividenden bei wesentlicher Beteiligung auf 5 % (statt 30 %), vermeidet Doppelbesteuerung über Anrechnung, enthält Tie-Breaker-Regeln für doppelt ansässige Gesellschaften und ein Verständigungsverfahren für Streitfälle. Die zentrale Weiche aus deutscher Sicht ist der „Rechtstypenvergleich": Das deutsche Finanzamt ordnet die LLC je nach Ausgestaltung als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft ein – mit völlig unterschiedlichen Folgen für Besteuerung und Verlustnutzung. Diese Einordnung steuern wir bewusst über die Ausgestaltung des Operating Agreements, statt sie dem Zufall zu überlassen.
Die Pflichtenliste der Wyoming LLC ist erfreulich kurz: jährlich der Annual Report an den Secretary of State (Mindestgebühr 60 $, fällig zum ersten Tag des Gründungsmonats), ein durchgängig bestellter Registered Agent, ordnungsgemäße Buchführung mit separaten Konten sowie die Pflege des Operating Agreements. Was banal klingt, ist für den Vermögensschutz zentral: Wer private und Gesellschaftsmittel vermischt oder die Formalien schleifen lässt, riskiert im Streitfall den Durchgriff („Piercing the Corporate Veil"). Unsere Verwaltungspakete halten die LLC dauerhaft in gutem Stand – Registered Agent, Fristen, Buchhaltung und Dokumentation inklusive.
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, meldet den Erwerb der LLC-Beteiligung nach § 138 Abs. 2 AO an sein Finanzamt; bei bestimmten Strukturen kommen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister und – je nach Einordnung und Einkünften – die Erklärungspflichten für ausländische Einkünfte hinzu. US-Konten der LLC werden über FATCA-Mechanismen mit deutschen Behörden ausgetauscht, auch wenn die USA nicht am CRS teilnehmen. Unsere klare Haltung: Die Wyoming LLC ist ein Instrument legaler Diskretion und robusten Gläubigerschutzes – kein Versteck vor dem Finanzamt. Alle Strukturen, die wir bauen, sind vollständig deklariert und halten einer Betriebsprüfung stand. Genau das macht sie im Ernstfall belastbar.
Für Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz entfaltet die Wyoming LLC ihren besonderen Reiz im Zusammenspiel mit dem europäischen Vermögen. Das Familienheim wird über die Grundschuld-Strategie abgesichert: Eine zugunsten der LLC eingetragene Grundschuld bindet das freie Eigenkapital der Immobilie, ohne dass das Eigentum wechselt – kein Verkauf, keine Grunderwerbsteuer, nur ein Sicherungsrecht, das spätere Gläubiger wirtschaftlich leer ausgehen lässt. Firmenbeteiligungen – etwa GmbH-Anteile – legt die LLC als Halterin unter ihr Dach: Der Angriff auf Ihre Person endet am LLC-Anteil und damit in der Charging Order, während Stimmrechte und Ausschüttungspolitik bei Ihnen bleiben. Hinzu kommt die verfahrensrechtliche Hürde: Zwischen Deutschland und den USA existiert kein Abkommen über die Vollstreckung von Zivilurteilen; ein deutscher Titel muss in Wyoming erst in einem eigenen Anerkennungsverfahren durchgesetzt werden – mit US-Anwälten, erheblichen Kosten und ungewissem Ausgang. Verglichen mit einer Stiftungslösung bietet die LLC damit Schutz auf höchstem gesetzlichen Niveau, ohne dass Sie Eigentum aufgeben: in Tagen errichtet, schon ab fünfstelligem Vermögen wirtschaftlich, jederzeit anpassbar – und später nahtlos unter eine Liechtensteiner Stiftung als Generationen-Dach integrierbar. Alle Bausteine setzen rechtzeitige Gestaltung voraus; gegen bestehende Gläubiger hilft auch die beste Struktur nicht (§§ 3, 4 AnfG).
Kompakte Videos aus unserer Praxis – kostenlos auf unserem Kanal.
Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand – von der Analyse über die Gründung bis zur laufenden Betreuung Ihrer Struktur.

















Kostenloses Erstgespräch – inklusive der deutschen Steuerfolgen, vertraulich und unverbindlich.
Ob als Baustein Ihres Vermögensschutzes oder als operative US-Gesellschaft: Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob die Wyoming LLC zu Ihren Zielen passt – inklusive der deutschen Steuerfolgen.
Die häufigsten Fragen aus unseren Erstgesprächen – ehrlich beantwortet.
Das einzige Rechtsmittel, das ein persönlicher Gläubiger gegen Ihren LLC-Anteil in Wyoming erhält (Wyo. Stat. § 17-29-503): ein Pfandrecht auf künftige Ausschüttungen. Der Gläubiger kann weder auf das Vermögen der LLC zugreifen noch den Anteil verwerten, keine Auflösung erzwingen und nicht mitbestimmen. Da die LLC nicht ausschütten muss, läuft die Charging Order wirtschaftlich oft leer.
In Wyoming: ja, ausdrücklich. Das unterscheidet Wyoming von vielen anderen Bundesstaaten, in denen Gerichte den Charging-Order-Schutz bei Single-Member-LLCs durchbrochen haben. Genau deshalb – und wegen des ausgeschlossenen Reverse Piercing – gilt Wyoming als stärkste Asset-Protection-Jurisdiktion der USA.
Diskret, aber kein Versteck. Wyoming führt kein öffentliches Gesellschafterregister – Member und Manager sind für die Öffentlichkeit nicht einsehbar, nach außen tritt der Registered Agent auf. Seit 2025 sind US-Gesellschaften zudem von der BOI-Meldung an FinCEN befreit. Aber: Gegenüber Banken (KYC) und den deutschen Behörden (§ 138 AO, Steuererklärungen) bestehen Ihre Offenlegungspflichten fort. Wir setzen auf legale Diskretion – alles andere wäre ein Risiko, kein Schutz.
In Wyoming fällt keine State Income Tax an. Auf US-Bundesebene ist die LLC standardmäßig transparent – die Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet und an deren Wohnsitz versteuert. Für deutsche Gesellschafter heißt das ehrlich: Die Gewinne sind in Deutschland zu erklären, sofern keine US-Betriebsstätte besteht. Die LLC ist primär ein Schutz- und Struktur-Instrument; Steuervorteile entstehen nur in bestimmten Konstellationen, die wir individuell prüfen.
Eine Wyoming-Besonderheit: Unter einer einzigen LLC entstehen rechtlich getrennte „Serien" mit jeweils eigenem Vermögen und eigenen Verbindlichkeiten. Ein Haftungsfall in einer Serie berührt die anderen nicht – ideal für Immobilienportfolios oder mehrere Geschäftszweige, zu einem Bruchteil der Kosten separater Gesellschaften. Voraussetzung ist strikt getrennte Buchführung je Serie. Ob sich das für Sie lohnt, hängt von der Zahl und Art Ihrer Vermögenswerte ab.
Die staatlichen Gebühren sind minimal: 100 $ Gründung, ab 60 $ Annual Report pro Jahr. Hinzu kommen Registered Agent, Verwaltung, Buchhaltung und – je nach Struktur – die US-Steuererklärung. Sie erhalten von uns vorab eine vollständige Aufstellung; versteckte Posten gibt es nicht.
Ja. Mit LLC-Dokumenten und EIN-Nummer lässt sich ein US-Konto eröffnen – bei modernen Anbietern vollständig remote, bei klassischen Banken teils mit persönlicher Vorsprache. Für E-Commerce kommen Merchant Accounts und US-Zahlungsdienstleister hinzu. Wir bereiten die Unterlagen vor und kennen die Anbieter, die mit ausländischen Gesellschaftern zuverlässig arbeiten.
Ehrliche Antwort: nein, nicht zuverlässig. Vermögensübertragungen zulasten bestehender Gläubiger können nach deutschem Anfechtungsrecht (AnfG) und in der Insolvenz rückabgewickelt werden. Vermögensschutz funktioniert präventiv – die Struktur muss stehen, bevor Ansprüche entstehen. Wer Ihnen „Schutz im laufenden Feuer" verspricht, verkauft Ihnen ein Anfechtungsrisiko. Was in Ihrer Lage realistisch noch geht, klären wir ehrlich im Erstgespräch.
Ja – und zwar ohne das Haus zu übertragen: Über die Grundschuld-Strategie wird das freie Eigenkapital Ihrer Immobilie durch eine eingetragene Grundschuld zugunsten Ihrer LLC gebunden. Sie bleiben Eigentümer, wohnen wie bisher, es fällt keine Grunderwerbsteuer an – aber für spätere Gläubiger ist wirtschaftlich nichts mehr zu holen. Wichtig ist der Zeitpunkt: rechtzeitig bestellen, solange keine Ansprüche im Raum stehen (§§ 3, 4 AnfG).
Nicht automatisch: Zwischen Deutschland und den USA gibt es kein Vollstreckungsabkommen für Zivilurteile – der Gläubiger müsste den Titel erst in einem eigenen US-Verfahren anerkennen lassen, mit US-Anwälten und erheblichen Kosten. Und selbst dann bleibt ihm gegen Ihren LLC-Anteil nur die Charging Order: ein Pfandrecht auf Ausschüttungen, die die LLC nicht vornehmen muss. Diese doppelte Hürde ist ein zentraler Baustein der Schutzwirkung.
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