Sofortige Restschuldbefreiung bei Vermögenslosigkeit - gesetzlich bestimmt. Insolvenzland mit dem höchsten Lifestylefaktor.
Das spanische Insolvenzverfahren ist nach der umfassenden Reform 2022 eine der schnellsten Möglichkeiten zur Schuldenfreiheit innerhalb der Europäischen Union! Mit nur 6 bis 12 Monaten Verfahrensdauer bietet Spanien eine echte Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang - ohne die belastende dreijährige Wohlverhaltensphase wie in Deutschland. Das moderne spanische Insolvenzrecht, basierend auf dem "Ley de Segunda Oportunidad" (Gesetz der zweiten Chance), ermöglicht Ihnen bereits nach einem halben Jahr die vollständige Restschuldbefreiung.
Spanien bietet mit einer Verfahrensdauer von lediglich 6 bis 12 Monaten eines der schnellsten Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union. Diese außergewöhnlich kurze Dauer bedeutet, dass Sie bereits nach einem halben Jahr vollständig schuldenfrei sein können - ein erheblicher Zeitvorteil gegenüber Deutschland mit ca. vier Jahren Verfahrenszeit.
Unser erfahrenes Expertenteam aus mehrsprachigen Insolvenz-Experten, Juristen und Rechtsanwälten (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Lettisch) navigiert Sie mit fundiertem Fachwissen sicher durch alle Verfahrensschritte. Von der ersten kostenlosen Beratung über die COMI-Verlegung bis zur erfolgreichen Restschuldbefreiung - Sie unternehmen keinen Schritt alleine.
Als einzige Kanzlei im EU-Markt dokumentieren wir unsere Verfahren Erfolge transparent auf unserer Webseite. Mit über 1.000 erfolgreichen Restschuldbefreiungen seit 2010 und 100% Erfolgsquote bei Erfüllung aller Voraussetzungen - für Ihre Sicherheit und Ihr Vertrauen.
Unser Spezialwissen teilen wir mit Ihnen unter anderem in unseren Videos. Schauen Sie sich diese an sie werden erstaunt sein, wie einfach es ist in Spanien, Irland, Lettland eine Insolvenz im Ausland zu absolvieren.
Die spanische Insolvenz dauert grundsätzlich maximal 12 Monate - eine gesetzliche Höchstfrist, die das Verfahren zu einem der schnellsten in Europa macht. Gemäß dem reformierten TRLC darf das Verfahren von der Eröffnung (Sección Primera) bis zum Abschluss (Sección Quinta) nicht länger als 12 Monate dauern, wobei das Gericht diese Frist nur in begründeten Ausnahmefällen bei besonderer Komplexität verlängern kann.
Die Reform durch Ley 16/2022 hat das Verfahren durch zwei Hauptmaßnahmen erheblich beschleunigt: Erstens wurde das zeitaufwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Acuerdo Extrajudicial de Pagos) komplett abgeschafft. Zweitens wurden für vermögenslose Personen Express-Verfahren nach den Artikeln 37 bis ff. TRLC eingeführt, die eine direkte Restschuldbefreiung ohne Liquidationsphase ermöglichen. In der Praxis bedeutet dies Verfahrensdauern von 3-6 Monaten bei einfachen Fällen und 6-12 Monaten bei komplexeren Vermögensverhältnissen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Privatinsolvenz in Spanien:
Das spanische Insolvenzrecht basiert auf dem Prinzip der "Segunda Oportunidad" (zweite Chance) und folgt einem modernen Ansatz zur Schuldenbefreiung. Die Artikel 486 bis 502 TRLC regeln das BEPI (Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho) - die spanische Restschuldbefreiung. Die EU-Insolvenzverordnung 2015/848 garantiert die europaweite Anerkennung. Diese rechtliche Grundlage stellt sicher, dass die in Spanien erlangte Restschuldbefreiung in allen EU-Mitgliedstaaten vollumfänglich anerkannt wird.
Die Durchführung einer Privatinsolvenz in Spanien erfordert die Erfüllung klar definierter Voraussetzungen. Die zentrale Bedingung ist die Verlegung Ihres Lebensmittelpunktes (COMI - Center of Main Interest) nach Spanien. Nach Artikel 3 der EU-Insolvenzverordnung 2015/848 muss der COMI für mindestens 3 Monate vor Antragstellung in Spanien liegen, wobei in der Praxis oft 6 Monate empfohlen werden für eine unanfechtbare Begründung. Die Kanzlei Rieger und Partner übernimmt die komplette Organisation dieser COMI-Verlegung für Sie.
Die Gutglaubensprüfung nach Artikel 487 TRLC verlangt, dass Sie in den letzten 10 Jahren nicht wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte verurteilt wurden und die Insolvenz nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Anders als in Deutschland müssen Sie keine Erwerbsobliegenheit nachweisen - die spanischen Gerichte verlangen keinen Nachweis über Bemühungen zur Arbeitssuche.
Das spanische Insolvenzrecht zeichnet sich durch eine weitreichende Schuldenbefreiung aus. Grundsätzlich werden alle privaten Schulden vollständig erlassen:
Einschränkung bei öffentlichen Schulden: Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis maximal 10.000 Euro erlassen (die ersten 5.000 Euro vollständig, weitere 5.000 Euro zu 50%). Darüber hinausgehende Beträge bleiben bestehen - dies ist eine wesentliche Einschränkung des spanischen Systems gegenüber anderen EU-Ländern wie Irland.
Das spanische Insolvenzrecht kennt nur wenige, aber wichtige Ausnahmen von der Restschuldbefreiung gemäß Artikel 489 TRLC:
Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Schulden: Die Begrenzung der Befreiung auf maximal 10.000 Euro bei Steuern und Sozialversicherung stellt einen erheblichen Nachteil dar, insbesondere für Selbständige mit hohen Steuer- und Sozialversicherungsrückständen. In Ländern wie Irland werden auch diese Schulden vollständig erlassen.
In Spanien basieren die Pfändungsfreigrenzen auf dem Salario Mínimo Interprofesional (SMI), der 2025 bei 1.184 Euro monatlich liegt. Dieses System schützt ein angemessenes Existenzminimum während des Verfahrens.
Überschreiten Sie die Pfändungsfreigrenzen, wird nur der übersteigende Betrag nach der gestaffelten Pfändungstabelle herangezogen. Die Berechnung erfolgt dabei transparent und nachvollziehbar - Sie behalten immer den geschützten Grundbetrag für sich und Ihre Familie.
Praktisches Berechnungsbeispiel: Alleinstehende Person mit 2.000 Euro Nettoeinkommen:
Familie mit 3.500 Euro Einkommen:
Die Pfändung erfolgt nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6-12 Monaten. Nach erteilter Restschuldbefreiung gehört Ihr gesamtes Einkommen wieder vollständig Ihnen. Bei unvorhergesehenen Einkommensverbesserungen oder -verschlechterungen zeigt sich das spanische System flexibel und passt die Berechnungen entsprechend an.
Das spanische Recht schränkt während der persönlichen Insolvenz die direkte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit ein, um eine weitere Verschuldung zu vermeiden. Auch die Geschäftsführung einer spanischen SL oder SA bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
Für ausländische Gesellschaften gilt eine klare Regelung: Das spanische Insolvenzrecht enthält keine expliziten Regelungen zur Geschäftsführung ausländischer Gesellschaften. Die Fortführung einer Geschäftsführertätigkeit bei einer deutschen GmbH, österreichischen GmbH oder anderen EU-Gesellschaften hängt primär von den jeweiligen nationalen Regelungen des Sitzstaates ab.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die rechtliche Situation für Ihre konkrete Geschäftsführerposition zu klären.
Nach der Restschuldbefreiung - volle unternehmerische Freiheit: Mit Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen alle Beschränkungen. Sie können sofort:
Die 5-Jahres-Regelung nach Artikel 492 TRLC: Die Restschuldbefreiung kann innerhalb von 5 Jahren nur widerrufen werden bei:
Diese Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch, erlaubt Ihnen aber normale Geschäftstätigkeit und vernünftige Kreditaufnahmen für Ihren Neustart.
Volle Reisefreiheit als EU-Bürger: Die Reisefreiheit ist ein fundamentales Grundrecht aller EU-Bürger, das auch während eines Insolvenzverfahrens uneingeschränkt bestehen bleibt. Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG garantiert Ihnen das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen - und das spanische Insolvenzrecht steht diesem Grundrecht nicht entgegen.
Sie sind kein Gefangener: Eine Privatinsolvenz ist keine Freiheitsstrafe! Spanien entzieht keine Reisepässe und erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können jederzeit reisen - ob geschäftlich nach Deutschland, privat nach Frankreich oder in den Urlaub nach Griechenland.
Praktische Handhabung: Kurze Reisen bis zu drei Wochen bedürfen keiner besonderen Ankündigung. Bei längeren Aufenthalten außerhalb Spaniens (über drei Wochen) empfehlen wir, Ihren Anwalt zu informieren, um sicherzustellen, dass Ihr COMI in Spanien nicht gefährdet wird. Die einzige praktische Einschränkung besteht darin, dass Sie für wichtige Gerichtstermine zur Verfügung stehen müssen - diese werden aber rechtzeitig angekündigt.
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens in Spanien folgt einem klar strukturierten Prozess, den die Kanzlei Rieger und Partner vollständig für Sie organisiert und begleitet:
1. Erstberatung - Kostenlose Analyse Ihrer wirtschaftlichen Situation und Prüfung der Eignung für das spanische Verfahren
2. COMI-Verlegung - Sechsmonatige Vorbereitungsphase mit Verlegung Ihres Lebensmittelpunktes nach Spanien
3. Praktische Organisation - Wir organisieren Ihre Wohnungssuche, NIE-Nummer, Bankkonto und alle Behördengänge
4. Antragsvorbereitung - Nach sechs Monaten werden alle erforderlichen Anträge mit den standardisierten Formularen vorbereitet
5. Antragseinreichung - Elektronische Einreichung beim zuständigen Juzgado de lo Mercantil durch unseren spanischen Partneranwalt
6. Gerichtstermine - Im Verfahren finden 3-6 Gerichtstermine statt, bei denen Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Wir begleiten Sie zu jedem Termin und stellen sicher, dass alles reibungslos abläuft
7. Verfahrenseröffnung - Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren nach Prüfung aller Voraussetzungen
8. Verfahrensdurchführung - Je nach Komplexität dauert das gesamte Verfahren 3-12 Monate. Bei Vermögenslosigkeit kann eine beschleunigte Abwicklung erfolgen
9. Restschuldbefreiung - Nach Abschluss des Verfahrens ergeht der Beschluss über die Restschuldbefreiung - ohne Wohlverhaltensphase!
10. EU-weite Anerkennung - Ihre Schuldenfreiheit gilt automatisch in allen 27 EU-Mitgliedstaaten
Die Pflichten während des spanischen Insolvenzverfahrens sind klar definiert und darauf ausgerichtet, einen fairen Ausgleich zwischen Ihren Interessen und denen der Gläubiger zu schaffen:
Mitwirkungspflicht: Sie müssen gegenüber dem Gericht und ggf. dem Insolvenzverwalter vollständige und wahrhafte Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse machen. Verschweigen oder falsche Angaben gefährden das gesamte Verfahren.
Meldepflicht: Alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Dies umfasst Einkommensänderungen, Adresswechsel, neue Vermögenszugänge oder Erbschaften.
Auskunftspflicht: Das Gericht kann jederzeit Unterlagen und Nachweise von Ihnen verlangen. Diese sind zeitnah und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Keine Erwerbsobliegenheit: Anders als in Deutschland sind Sie nicht verpflichtet, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um Arbeit zu bemühen. Das spanische System verzichtet auf diese Pflicht.
Erscheinungspflicht: Die Teilnahme an gerichtlich angeordneten Terminen ist verpflichtend. In der Praxis sind persönliche Termine jedoch selten, da vieles schriftlich abgewickelt wird.
Wichtige Klarstellung zur COMI-Prüfung: Das spanische Gericht interessiert sich bei der Prüfung Ihres Lebensmittelpunktes (COMI) nicht für Ihre Social-Media-Accounts. Die COMI-Prüfung erfolgt ausschließlich anhand objektiver Kriterien wie Wohnsitz, NIE-Nummer, Bankkonto und Arbeitsplatz in Spanien.
Nach Verfahrenseröffnung: Der Insolvenzverwalter könnte theoretisch öffentliche Profile einsehen, tut dies aber nur bei konkreten Verdachtsmomenten. Eine insolvente Person, die auf Social Media mit Luxusgütern prahlt, wirkt unglaubwürdig.
Unsere Empfehlung: Führen Sie ein normales Social-Media-Leben, aber vermeiden Sie während des Verfahrens Posts über teure Anschaffungen oder luxuriöse Aktivitäten. Die berufliche Nutzung von LinkedIn oder Xing bleibt selbstverständlich erlaubt und ist oft für die Erwerbstätigkeit notwendig.
Arbeiten in Spanien: Als EU-Bürger benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis, lediglich die NIE-Nummer (Número de Identidad de Extranjero) für alle offiziellen Vorgänge. Spanien bietet vielfältige Möglichkeiten für deutschsprachige Arbeitnehmer.
Selbständigkeit nach der Insolvenz: Nach Ihrer Restschuldbefreiung können Sie sofort eine spanische SL (Sociedad Limitada) gründen:
Wir unterstützen Sie bei der Jobsuche und helfen Ihnen, sich optimal auf dem spanischen Arbeitsmarkt zu positionieren.
Finanzielle Veränderungen während des Insolvenzverfahrens sind nicht ungewöhnlich, und das spanische System ist flexibel genug, um darauf angemessen zu reagieren.
Bei Verbesserung der finanziellen Situation: Eine Einkommensverbesserung muss dem Gericht gemeldet werden. Die Pfändungsbeträge werden entsprechend der Pfändungstabelle neu berechnet. Wichtig: Eine Einkommensverbesserung gefährdet niemals Ihre Restschuldbefreiung - sie wird als positives Zeichen gewertet.
Bei Verschlechterung der finanziellen Situation: Arbeitslosigkeit, Krankheit oder andere unverschuldete Einkommenseinbußen müssen ebenfalls gemeldet werden. Das spanische System zeigt Verständnis für unverschuldete Notlagen und passt die Anforderungen entsprechend an. Das Verfahren wird dadurch nicht gefährdet.
Das spanische Insolvenzverfahren ist arbeitnehmerfreundlich gestaltet und beeinträchtigt Ihre berufliche Tätigkeit nur minimal. Eine Privatinsolvenz stellt keinen rechtlichen Kündigungsgrund dar - Ihr Arbeitsplatz ist sicher.
Keine generelle Informationspflicht: In den meisten Fällen müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über das laufende Insolvenzverfahren informieren. Dies schützt Sie vor möglichen Vorurteilen.
Ausnahmen bei bestimmten Berufen: Bei Tätigkeiten im Finanzbereich oder mit Vermögensverwaltung kann eine Meldepflicht bestehen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln.
Gehaltspfändung: Eine Pfändung erfolgt nur oberhalb der großzügigen Freibeträge. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Pfändungsanordnung ohne Details über die Gründe. Nach der Restschuldbefreiung entfällt jede Pfändung sofort.
Die Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens in Spanien erfolgt über zwei offizielle Wege, hat aber in der Praxis kaum Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben.
Das spanische Insolvenzregister: Alle Insolvenzverfahren werden im Registro Público Concursal eingetragen. Dieses öffentliche Register ist online einsehbar, wird aber außerhalb Spaniens praktisch nie konsultiert.
Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado (BOE): Die formelle Bekanntmachung im spanischen Amtsblatt BOE ist gesetzlich vorgeschrieben, findet aber keine internationale Beachtung.
Keine Eintragung in Deutschland: Eine Eintragung Ihrer spanischen Insolvenz in deutschen Registern erfolgt NICHT. Dies bedeutet zusätzlichen Schutz Ihrer Privatsphäre im deutschsprachigen Raum. Deutsche Gläubiger erfahren nur vom Verfahren, wenn sie gezielt im spanischen Register suchen - was äußerst selten vorkommt.
Nach erteilter Restschuldbefreiung durch das spanische Gericht sind Sie vollständig schuldenfrei. Diese Entscheidung gilt automatisch in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gemäß EU-Insolvenzverordnung 2015/848. Deutsche Gläubiger müssen Ihre Schuldenfreiheit akzeptieren und können keine Zahlungen mehr von Ihnen verlangen.
Seit dem wegweisenden EuGH-Urteil C-634/21 vom Dezember 2023 gilt: Schufa und andere Auskunfteien müssen Ihre Insolvenz-Einträge spätestens nach 6 Monaten löschen. Dies betrifft alle negativen Einträge zur Insolvenz, Mahnbescheide, Vollstreckungstitel und Kreditkündigungen im Zusammenhang mit der Insolvenz.
Die Rechtsgrundlagen sind DSGVO Art. 17 und das EuGH-Urteil C-634/21. Mit der spanischen Gerichtsentscheidung können Sie die Löschung durchsetzen.
Nach Artikel 492 TRLC besteht eine Schutzfrist von 5 Jahren. Die Restschuldbefreiung kann nur widerrufen werden bei:
Diese Regelung schützt das System vor Missbrauch, erlaubt Ihnen aber ein normales Wirtschaftsleben. Sie können Kredite aufnehmen, Geschäfte machen und investieren - nur systematischer Missbrauch wird sanktioniert.
Wir lassen Sie auch nach der Restschuldbefreiung nicht allein. Die Kanzlei Rieger und Partner:
Nach über 1.000 erfolgreichen Verfahren wissen wir: Die Auskunfteien kennen unsere Hartnäckigkeit und kommen Löschungsanträgen meist ohne Diskussion nach. Ihr Neustart mit weißer Weste ist unser Ziel!