Lettland besteuert Unternehmensgewinne erst, wenn sie ausgeschüttet werden. Wer aufbaut, wächst und reinvestiert, zahlt auf einbehaltene Gewinne: nichts. Dazu kommen eine Gründung in wenigen Werktagen, minimale Verwaltungskosten und eines der schlanksten Holding-Regime Europas. Unser eigenes Büro in Riga gründet und betreut Ihre SIA vor Ort.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
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Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem lettischen Handelsgesetz (Komerclikums) – funktional das Gegenstück zur deutschen GmbH, praktisch deutlich schlanker.
Seit 2018 kennt Lettland keine klassische jährliche Gewinnbesteuerung mehr. Ihr Unternehmen erwirtschaftet Gewinn – und Sie entscheiden, wann der Staat mitverdient.
Reinvestition in Wachstum, Rücklagen, Beteiligungen oder Anlagen – vollständig steuerfrei. Kein Jahressteuerbescheid, keine Vorauszahlungen auf einbehaltene Gewinne.
Erst die Dividende löst die Körperschaftsteuer aus: 20 % auf den Bruttobetrag (20/80-Regel, effektiv 25 % der Netto-Ausschüttung). Bei Wohnsitz in Lettland fällt auf die Dividende keine zusätzliche Einkommensteuer an.
Gesellschaften, die vollständig natürlichen Personen gehören, können alternativ 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 6 % Einkommensteuer auf Dividenden wählen. Für ausschüttungsstarke Unternehmen kann das günstiger sein als die 20/80-Regel – wir rechnen beide Varianten für Ihren Fall durch.
Bei voller Ausschüttung liegt die lettische Gesamtlast in beiden Modellen bei rund 20 %. Der Unterschied entsteht beim Gesellschafter: Je nach Wohnsitzstaat wirken Anrechnung und Progression unterschiedlich – wir rechnen beide Varianten für Ihre Konstellation.
Der größte Unterschied ist nicht der Steuersatz – es ist der Zeitpunkt. Lettland besteuert erst, wenn Sie sich bedienen. Deutschland sofort.
Was Sie nicht ausschütten, wird nicht besteuert: Bei 100.000 € Jahresgewinn reinvestiert Ihre SIA die vollen 100.000 € – die deutsche GmbH nur rund 70.000 €. Über Jahre entsteht daraus ein gewaltiger Vorsprung.
Lettlands digitale Verwaltung trägt Ihre SIA in wenigen Werktagen ein – mit Vollmacht und E-Signatur oft ganz ohne Reise nach Riga.
Lāčplēša iela 20A: Geschäftsadresse, Post-Scan am Eingangstag, Buchhaltung und Behördengänge – Sie kommunizieren auf Deutsch, wir erledigen den Rest.
Ein eigenes steuerliches Regime macht die SIA zu einer der schlanksten Holding-Gesellschaften Europas – mit klaren Regeln, niedrigen Compliance-Kosten und ohne die Fallstricke größerer Holding-Standorte.
Ausnahme: Bei Transaktionen mit Gesellschaften in gelisteten Steueroasen greift eine Quellensteuer von 15 %. Details klären wir im Einzelfall.
Lettland gehört zu den am stärksten digitalisierten Verwaltungen Europas – entsprechend schnell steht Ihre Gesellschaft.
Erstgespräch: operative SIA, Holding oder beides? Wir legen Stammkapital, Gesellschafterstruktur und Steuerweg fest.
Gründungsdokumente, beglaubigte Unterschriften, Vollmachten – koordiniert mit unseren Notariats- und Registerkontakten in Riga.
Anmeldung beim lettischen Unternehmensregister (Uzņēmumu reģistrs) – die Eintragung dauert in der Regel nur wenige Werktage.
Geschäftskonto, Steuernummer, bei Bedarf VAT-Registrierung ab 50.000 € Umsatz – wir begleiten jeden Schritt.
Repräsentative Geschäftsadresse in Riga mit Post-Scan-Service, Buchhaltung und Jahresabschluss über unsere Partner vor Ort.
Stammkapital, Firmensitz, Geschäftsführung, Haftung und Steuern nach dem Komerclikums – Stand 2026.
Das gesetzliche Standard-Stammkapital der SIA beträgt 2.800 €. Daneben erlaubt das lettische Recht die Kleinkapital-SIA mit einem Stammkapital zwischen 1 € und 2.799,99 € – ideal für den schlanken Start. Zu beachten ist die gesetzliche Begrenzung: Pro natürlicher Person darf immer nur eine Gesellschaft mit Kleinstkapital bestehen; wer eine zweite SIA gründet, muss dort das volle Stammkapital von 2.800 € aufbringen. Ist das Stammkapital voll eingezahlt, gibt es keine Begrenzung der Zahl der Gesellschaften. Die Geschäftsanteile lassen sich flexibel stückeln und übertragen; auch Gesellschaftergruppen und Beteiligungsstrukturen sind ohne weiteres abbildbar.
Die SIA benötigt zur Eintragung eine lettische Geschäftsadresse, unter der sie jederzeit postalisch erreichbar sein muss. Anders als etwa in Irland oder Zypern verlangt das lettische Recht keinen eingerichteten Arbeitsplatz am Sitz, und die Geschäftsunterlagen müssen nicht dort aufbewahrt werden – auf behördliche Anforderung, etwa im Rahmen einer Steuerprüfung, sind sie jedoch vorzulegen. Unseren Mandanten bieten wir mit unserer Adresse an der Lāčplēša iela 20A in Riga einen Rundum-Service: repräsentative Geschäftsadresse, Entgegennahme und Öffnung der Post, Scan und Übermittlung per E-Mail am Tag des Eingangs. Wer die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft in Lettland absichern will, sollte darüber hinaus echte Substanz aufbauen – vom Arbeitsplatz im Shared Office bis zur lokalen Geschäftsführung; auch das organisieren wir.
Geschäftsführer einer SIA kann jede natürliche Person ab 18 Jahren sein. Ein Wohnsitz in Lettland ist nicht erforderlich, für die steuerliche Substanz aber empfehlenswert. Die SIA benötigt mindestens einen Geschäftsführer; bei mehreren ist im Register anzugeben, in welchem Umfang jeder die Gesellschaft vertritt – Einzel- oder Gesamtvertretung. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Zu seinen Kernpflichten gehören die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Wahrung der Gesellschaftsinteressen, die rechtzeitige und korrekte Erstellung des Jahresabschlusses, die Einberufung und Protokollierung der jährlichen Gesellschafterversammlung sowie die Vorlage der Geschäftsunterlagen gegenüber berechtigten Dritten, insbesondere den Finanzbehörden.
Bemerkenswert für Gründer mit Vorgeschichte: Das lettische Recht kennt kein allgemeines Gewerbe- oder Berufsverbot. Auch wer in Deutschland einer Gewerbeuntersagung unterliegt, kann Geschäftsführer einer lettischen SIA sein; eine Anzeigepflicht besteht nicht. Auf Wunsch stellen wir einen Treuhand-Geschäftsführer mit sehr guter Bonität – im Erstgespräch erläutern wir offen, wann das sinnvoll ist und welche Verantwortung dabei bei wem liegt.
Grundsätzlich haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen; der Geschäftsführer haftet weder gegenüber Dritten noch gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen. Eine persönliche Verantwortlichkeit entsteht erst, wenn der Gesellschaft durch ein Tun oder Unterlassen des Geschäftsführers kausal ein Schaden entstanden ist. Dabei gilt eine Beweislastumkehr: Das lettische Recht vermutet zunächst die Pflichtwidrigkeit, und der Geschäftsführer muss darlegen, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat. Mehrere verantwortliche Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch.
Eine Insolvenzantragspflicht kennt auch Lettland: Kann die Gesellschaft fällige Verbindlichkeiten über zwei Monate nicht bedienen, ist grundsätzlich Insolvenzantrag zu stellen – es sei denn, mit den Gläubigern wird eine Vereinbarung getroffen oder ein Rechtsschutzverfahren (tiesiskās aizsardzības process) eingeleitet. Werden dem Insolvenzverwalter keine aussagekräftigen Buchhaltungsunterlagen der letzten drei Jahre vorgelegt, haftet die Geschäftsführung gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Ordentliche Buchführung ist in Lettland also nicht Kür, sondern Haftungsschutz – unsere Buchhaltungspartner in Riga stellen genau das sicher.
Seit der Reform 2018 besteuert Lettland Unternehmensgewinne erst im Zeitpunkt der Ausschüttung. Einbehaltene und reinvestierte Gewinne bleiben vollständig unbesteuert – es gibt insoweit weder Vorauszahlungen noch einen jährlichen Steuerbescheid. Bei Ausschüttung fallen 20 % Körperschaftsteuer auf den Bruttobetrag an; technisch wird die Netto-Dividende durch 0,8 geteilt (20/80-Regel), was einer effektiven Belastung von 25 % der Netto-Ausschüttung entspricht. Als ausgeschüttet gelten neben Dividenden auch bestimmte gewinnähnliche Vorgänge, etwa nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen oder überhöhte Zinszahlungen an Gesellschafter – hier lohnt saubere Gestaltung.
Neu seit dem 1. Januar 2026 ist ein Wahlrecht für Gesellschaften, die vollständig im Eigentum natürlicher Personen stehen: Statt der 20/80-Regel können sie zu einem Modell mit 15 % Körperschaftsteuer und 6 % Einkommensteuer auf Dividenden optieren. Für Unternehmen mit hoher Ausschüttungsquote kann das die Gesamtbelastung senken; für Thesaurierer bleibt das klassische Modell überlegen. Eine Gewerbesteuer kennt Lettland nicht. Die Mehrwertsteuer beträgt 21 %; die Registrierungspflicht beginnt bei 50.000 € steuerpflichtigem Jahresumsatz. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen empfiehlt sich die Registrierung regelmäßig ab dem ersten Umsatz – auch hier übernehmen unsere Partner in Riga die Abwicklung.
Die SIA darf als EU-Gesellschaft in Deutschland uneingeschränkt tätig werden. Für eine unselbstständige Niederlassung genügt die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO; die Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister ist möglich, aber nicht verpflichtend und bringt zusätzliche Publizitätspflichten mit sich. Steuerlich gilt wie überall: Gewinne, die einer deutschen Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden in Deutschland besteuert – der lettische Steuervorteil trägt für die Wertschöpfung, die tatsächlich in Lettland stattfindet. Wir strukturieren die Aufgabenverteilung zwischen Riga und Deutschland deshalb von Anfang an so, dass sie einer Betriebsprüfung standhält, und erledigen die deutschen Meldepflichten (u. a. § 138 AO, Transparenzregister) gleich mit.
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Jetzt kostenfrei starten Von Cornelius Rieger persönlichWir gründen Ihre Gesellschaft mit eigenem Team vor Ort – in Riga, Kilkenny, Zug und Wyoming.
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Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand – von der Analyse über die Gründung bis zur laufenden Betreuung Ihrer Struktur.

















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Ob die SIA zu Ihrem Vorhaben passt – als operative Gesellschaft oder Holding –, klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Vertraulich, unverbindlich und mit ehrlichen Zahlen.
Die häufigsten Fragen aus unseren Erstgesprächen – ehrlich beantwortet.
Auf einbehaltene und reinvestierte Gewinne: ja. Lettland besteuert Unternehmensgewinne erst bei der Ausschüttung – dann mit 20 % auf den Bruttobetrag (effektiv 25 % der Netto-Dividende). Wer aufbaut und reinvestiert, zahlt laufend keine Körperschaftsteuer. Wichtig ist die ehrliche Einordnung: Gewinne einer deutschen Betriebsstätte bleiben in Deutschland steuerpflichtig – das 0-%-Modell trägt für die Wertschöpfung in Lettland.
Seit dem 1. Januar 2026 können Gesellschaften, die vollständig natürlichen Personen gehören, statt der 20/80-Regel ein Modell mit 15 % Körperschaftsteuer plus 6 % Einkommensteuer auf Dividenden wählen. Das lohnt sich vor allem für Unternehmen, die regelmäßig einen Großteil des Gewinns ausschütten. Für Thesaurierer bleibt das klassische 0-%-Modell überlegen. Wir rechnen beide Varianten konkret für Ihren Fall.
Rechtlich ja – als Kleinkapital-SIA mit 1 € bis 2.799,99 €. Zwei Einschränkungen: Pro Person darf nur eine Gesellschaft mit Kleinstkapital bestehen, und für Bonität und Bankkonto ist das volle Standard-Stammkapital von 2.800 € meist die bessere Visitenkarte. Bei einer zweiten SIA ist es ohnehin Pflicht.
Ja. Das lettische Recht kennt kein allgemeines Gewerbe- oder Berufsverbot, und ein deutsches Verbot muss in Lettland nicht angezeigt werden. Sie können also auch mit einer Gewerbeuntersagung in Deutschland Geschäftsführer einer SIA sein. Zur Tätigkeit der SIA in Deutschland selbst beraten wir Sie im Detail – dort gelten die deutschen Regeln fort.
Grundsätzlich nicht – es haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Persönliche Haftung droht bei kausal verschuldeten Schäden, wobei eine Beweislastumkehr gilt: Sie müssen im Streitfall Ihre ordnungsgemäße Geschäftsführung darlegen. Besonders wichtig: Ohne aussagekräftige Buchhaltung der letzten drei Jahre haftet die Geschäftsführung in der Insolvenz gesamtschuldnerisch. Saubere Buchführung ist in Lettland also direkter Haftungsschutz.
Für die Eintragung genügt eine lettische Geschäftsadresse mit gesicherter Postzustellung – einen Arbeitsplatz schreibt das Gesetz nicht vor. Wer allerdings die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft in Lettland absichern will, sollte echte Substanz aufbauen. Beides bieten wir an: die Geschäftsadresse mit Post-Scan-Service in unserem Büro in Riga ebenso wie den Ausbau zu echter Substanz vor Ort.
Ausgesprochen gut. Dividenden von Tochtergesellschaften und Gewinne aus Beteiligungsverkäufen sind bei der lettischen Holding steuerfrei, auf Ausschüttungen an ausländische Gesellschaften fällt keine Quellensteuer an, und eine Hinzurechnungsbesteuerung kennt das lettische Recht nicht. Einzige nennenswerte Ausnahme: Transaktionen mit gelisteten Steueroasen (15 % Quellensteuer). Ob die Holding besser in Lettland oder anderswo sitzt, hängt vom Gesamtbild ab – das rechnen wir durch.
Die Eintragung im Unternehmensregister dauert in der Regel nur wenige Werktage, sobald die Unterlagen vollständig sind. Rechnen Sie inklusive Vorbereitung, beglaubigter Unterschriften und Kontoeröffnung mit ein bis zwei Wochen bis zur voll arbeitsfähigen Gesellschaft. Eine Anreise nach Riga ist nicht zwingend – vieles läuft über Vollmachten und elektronische Signatur.