Seit 1984 regelt das Trusts (Jersey) Law eines der angesehensten Trust-Regime der Welt – mit einer „Firewall", die ausländische Zugriffe abwehrt, ohne öffentliches Register und ohne zeitliche Begrenzung. Für internationale Familien und Unternehmer die Champions League der Nachfolge- und Schutzplanung – wir strukturieren Ihren Trust so, dass Schutz, Nachfolge und Steuern perfekt zusammenspielen.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
& YouTube
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
& YouTube
Der Trust ist keine Gesellschaft und keine Stiftung, sondern ein jahrhundertealtes Treuhandverhältnis des angelsächsischen Rechts: Der Settlor überträgt Vermögen auf einen Trustee, der es nach einer verbindlichen Treuhandurkunde ausschließlich für die Begünstigten hält und verwaltet.
Beide trennen Vermögen von der Person. Die Stiftung ist eine juristische Person mit Organen – dem kontinentaleuropäischen Denken näher und im EWR steuerlich privilegiert. Der Trust ist vertraglich, flexibler und in der angelsächsischen Welt zu Hause. Welches Instrument zu Ihnen passt, hängt von Wohnsitz, Vermögensarten und Familiensituation ab – wir vergleichen beide ehrlich.
Ein Protector Ihres Vertrauens gibt zentrale Entscheidungen frei – Kontrolle ohne Angriffsfläche.
Das Herzstück des Jersey-Regimes ist die sogenannte Firewall-Gesetzgebung: Alle Fragen zu Gültigkeit und Verwaltung eines Jersey Trusts beurteilen sich ausschließlich nach Jersey-Recht – ausländisches Recht bleibt außen vor.
Gültigkeit, Auslegung und Verwaltung des Trusts unterliegen allein dem Recht Jerseys – ausländische Rechtsordnungen können den Trust nicht „von außen" aushebeln.
Ansprüche aus ausländischen Pflichtteils- und Noterbrechten („forced heirship") können einen wirksam errichteten Jersey Trust nicht zu Fall bringen.
Die Firewall schützt den Trust als Rechtsverhältnis – sie macht Vermögen nicht unangreifbar, das außerhalb Jerseys liegt oder unredlich übertragen wurde.
Jersey ist Kronbesitz der britischen Krone – weder Teil des Vereinigten Königreichs noch der EU – und einer der am strengsten regulierten Treuhandplätze der Welt.
Professionelle Trustees in Jersey unterliegen der Aufsicht der Jersey Financial Services Commission, und Jersey nimmt am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil. Das ist kein Nachteil, sondern die Grundlage der Reputation: Ein Jersey Trust ist eine regulierte, dokumentierte Struktur – kein Briefkasten in der Südsee.
Warum die wohlhabendsten Familien der Welt ihre Nachfolge seit Jahrzehnten über Trusts ordnen – der direkte Vergleich.
Der Jersey Trust ist ein Präzisionsinstrument – in diesen Situationen spielt er seine ganze Stärke aus.
Leben Settlor oder Begünstigte außerhalb Deutschlands – oder ist der Wegzug Teil des Plans –, entfaltet der Trust seine volle Wirkung: Schutz, Flexibilität und Steuereffizienz ohne deutsche Zurechnung. Den Wegzug selbst gestalten wir so, dass auch § 6 AStG seinen Schrecken verliert.
Die Firewall des Art. 9 macht den Trust zum stärksten Nachfolgeinstrument des Common Law: Verteilung nach Ihren Regeln, bestätigt durch vier Jahrzehnte Rechtsprechung der Royal Court – ideal, wo starre Quoten dem Lebenswerk nicht gerecht werden.
US- und UK-Beteiligungen, internationale Depots, Immobilien im Common-Law-Raum: Hier ist der Trust das native Instrument – von Banken, Gerichten und Beratern weltweit verstanden und respektiert.
Dann kombinieren wir: Die Liechtensteiner Stiftung bringt als EWR-Struktur das Zurechnungs-Privileg des § 15 Abs. 6 AStG mit – der Trust übernimmt die angelsächsische Vermögenssphäre. Beide Instrumente aus einer Hand, ehrlich gerechnet im Erstgespräch.
Rechtsgrundlagen, Beteiligte, Schutzwirkung und Grenzen: der Rechtsstand 2026, verständlich zusammengefasst.
Jersey gehört als Kronbesitz („Crown Dependency") weder zum Vereinigten Königreich noch zur Europäischen Union und verfügt über ein eigenständiges Rechtssystem, das normannisch-französische Wurzeln mit englischem Trust-Recht verbindet. Das Trusts (Jersey) Law 1984 kodifiziert dieses Trust-Recht und wurde seither mehrfach modernisiert – zuletzt in Details zu Stifterrechten, Informationsansprüchen und Laufzeit. Der Trust selbst ist keine juristische Person: Er ist ein Rechtsverhältnis, in dem der Trustee Vermögen als rechtlicher Eigentümer hält, es aber wirtschaftlich ausschließlich für die Begünstigten oder einen Zweck verwalten darf. Genau diese Aufspaltung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum – dem deutschen Recht in dieser Form fremd – erzeugt die Schutzwirkung: Gläubiger des Settlors finden bei ihm kein Vermögen mehr, Gläubiger des Trustees können auf Trustvermögen nicht zugreifen, denn es ist von dessen Privatvermögen strikt getrennt („ring-fenced").
In der Vermögensschutz- und Nachfolgepraxis dominiert der Discretionary Trust: Der Trustee entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher Begünstigte wann welche Zuwendung erhält – gelenkt durch die Trust-Urkunde und einen nicht bindenden, aber in der Praxis maßgeblichen „Letter of Wishes" des Settlors. Der Vorteil: Kein Begünstigter hat einen festen, pfändbaren Anspruch; die Familie bleibt geschützt, auch wenn ein einzelnes Mitglied in eine Krise, Scheidung oder Haftung gerät. Daneben existieren Fixed-Interest-Trusts mit festen Quoten – transparenter, aber eben auch angreifbarer – sowie Purpose Trusts, die keinem Begünstigten, sondern einem definierten Zweck dienen und häufig in Unternehmens- und Halterstrukturen eingesetzt werden. Reserved-Powers-Klauseln erlauben es dem Settlor, sich bestimmte Rechte vorzubehalten, etwa bei der Anlagepolitik; hier gilt die alte Regel der Trust-Gestaltung: Jedes zurückbehaltene Recht erhöht den Komfort und senkt die Schutzwirkung. Wir loten diese Balance mit Ihnen aus.
Der Settlor errichtet den Trust und überträgt das Vermögen – damit endet seine Eigentümerstellung. Der Trustee, in Jersey typischerweise ein lizenziertes und von der Jersey Financial Services Commission beaufsichtigtes Treuhandunternehmen, wird rechtlicher Eigentümer und haftet persönlich für pflichtwidrige Verwaltung; seine Pflichten (Loyalität, Sorgfalt, Rechenschaft) gehören zu den strengsten des Finanzrechts. Die Beneficiaries – üblicherweise Ehepartner, Kinder und künftige Generationen – haben durchsetzbare Ansprüche auf ordnungsgemäße Verwaltung und, je nach Trust-Art, auf Zuwendungen. Als Kontrollinstanz hat sich der Protector etabliert: eine Vertrauensperson des Settlors, deren Zustimmung für zentrale Entscheidungen – Trustee-Wechsel, Änderung des Begünstigtenkreises, außerordentliche Ausschüttungen – erforderlich ist. So entsteht ein System der gegenseitigen Kontrolle, das Vertrauen nicht voraussetzt, sondern organisiert.
Art. 9 des Trusts (Jersey) Law bestimmt, dass sich Gültigkeit, Auslegung und Verwaltung eines Jersey Trusts ausschließlich nach Jersey-Recht richten. Ausländische Rechtsvorschriften – einschließlich Pflichtteils- und Noterbrechten – berühren den Trust nicht, und ausländische Entscheidungen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind, werden in Jersey nicht vollstreckt. Die Royal Court von Jersey hat diese Firewall in gefestigter Rechtsprechung bestätigt, auch gegenüber Eingriffsversuchen ausländischer Familiengerichte. Für die Nachfolgeplanung internationaler Familien ist das ein gewichtiges Argument: Die Verteilung folgt der Trust-Urkunde, nicht der Quote eines ausländischen Erbstatuts.
Zur Ehrlichkeit gehört die Gegenrechnung. Erstens wirkt die Firewall dort am stärksten, wo auch das Vermögen liegt: Trustvermögen in Jersey oder in Drittstaaten ist über Jersey-Recht geschützt – eine Immobilie in Deutschland bleibt dagegen dem Zugriff deutscher Gerichte ausgesetzt, Trust hin oder her. Zweitens schützt kein Trust der Welt Übertragungen, die bestehende Gläubiger benachteiligen: Nach deutschem Anfechtungsrecht sind solche Übertragungen je nach Konstellation mehrere Jahre rückwirkend anfechtbar (§§ 3, 4 AnfG), und auch Jersey erkennt betrügerische Übertragungen nicht an. Drittens entfalten „Sham"-Konstruktionen – bei denen der Settlor in Wahrheit alles weiter kontrolliert – keine Schutzwirkung: Was nur auf dem Papier übertragen ist, behandeln Gerichte als nie übertragen. Der Jersey Trust ist ein Präventionsinstrument für den klaren Himmel, kein Notausgang im Gewitter.
Jersey selbst besteuert Trusts mit ausschließlich ausländischen Begünstigten auf deren ausländische Erträge nicht; es gibt keine Erbschaft- und Schenkungsteuer und keine Kapitalverkehrsteuern. Die relevante Steuerlast entsteht im Wohnsitzstaat der Beteiligten. Für Deutschland gilt: Die Übertragung auf einen intransparenten Trust ist schenkungsteuerbar (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG), Auskehrungen an inländische Begünstigte unterliegen ebenfalls dem ErbStG bzw. der Einkommensteuer, und § 15 AStG rechnet Einkünfte ausländischer Vermögensmassen dem inländischen Settlor oder den Begünstigten laufend zu. Die Entlastungsmöglichkeit des § 15 Abs. 6 AStG ist auf Stiftungen und Trusts im EWR beschränkt – Jersey als Kronbesitz fällt nicht darunter. Im Klartext: Wer dauerhaft in Deutschland lebt und bleibt, erzielt mit einem Jersey Trust regelmäßig keinen laufenden Steuervorteil, sondern Verwaltungsaufwand. Seine Stärken – Firewall, Flexibilität, Generationenplanung – spielt er aus, wenn die Familie international aufgestellt ist oder der Wegzug ansteht. Diese Einordnung gehört bei uns ins Erstgespräch, nicht ins Kleingedruckte.
Errichtet wird der Trust durch Trust-Urkunde („trust instrument") zwischen Settlor und Trustee; eine staatliche Genehmigung oder Registrierung ist nicht erforderlich, was die Errichtung binnen weniger Wochen ermöglicht. Die laufenden Kosten werden im Wesentlichen vom professionellen Trustee bestimmt und richten sich nach Vermögen und Komplexität – deshalb empfiehlt sich der Trust ab einem substanziellen Vermögen. Dazu kommen Compliance-Pflichten: Der Trustee identifiziert alle Beteiligten (KYC), Jersey tauscht Finanzdaten nach CRS automatisch aus, und in Deutschland bestehen Mitteilungspflichten über Beziehungen zu ausländischen Vermögensmassen. Auch hier gilt unsere Linie: Die Struktur wird vollständig deklariert gebaut – ihre Schutzwirkung kommt aus dem Recht, nicht aus der Heimlichkeit.
Der Jersey Trust ist erste Wahl für international aufgestellte Familien und Unternehmer: wenn Begünstigte in mehreren Ländern leben, angelsächsische Vermögenswerte (US-/UK-Beteiligungen, internationale Depots, Immobilien im Common-Law-Raum) gehalten werden oder ein Wegzug aus Deutschland Teil der Lebensplanung ist. Er glänzt in der Mehr-Generationen-Nachfolge, bei der die starre deutsche Pflichtteilslogik an ihre Grenzen stößt, und als flexibles Dach über einer internationalen Beteiligungsstruktur. Für Mandanten, die dauerhaft in Deutschland bleiben, prüfen wir zuerst die Liechtensteiner Stiftung – sie bietet vergleichbare Trennung mit EWR-Privileg. Häufig ist die Antwort auch eine Kombination: Stiftung als Dach in Europa, Trust oder LLC für die angelsächsische Vermögenssphäre. Das Erstgespräch klärt, welche Architektur zu Ihrem Vermögen passt.
Kompakte Videos aus unserer Praxis – kostenlos auf unserem Kanal.
Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand – von der Analyse über die Gründung bis zur laufenden Betreuung Ihrer Struktur.

















Kostenloses Erstgespräch – vertraulich, unverbindlich und mit ehrlicher Einordnung.
Ein Trust ist kein Produkt von der Stange – er muss zu Vermögen, Familie und Lebensplanung passen, und er muss auch aus deutscher Sicht sauber stehen. Im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir ehrlich, ob Jersey der richtige Weg ist – oder eine andere Struktur besser passt.
Die häufigsten Fragen aus unseren Erstgesprächen – ehrlich beantwortet.
Sie geben das rechtliche Eigentum ab – das ist der Kern der Schutzwirkung. Einfluss behalten Sie über die Gestaltung: die Trust-Urkunde, den Letter of Wishes, einen Protector Ihres Vertrauens mit Zustimmungsrechten und gegebenenfalls Reserved Powers. Die ehrliche Regel lautet: Je mehr Kontrolle Sie sich zurückbehalten, desto schwächer wird der Schutz – wir zeigen Ihnen die Balance, die vor Gericht und Finanzamt trägt.
Alle Fragen zu Gültigkeit und Verwaltung des Trusts richten sich ausschließlich nach Jersey-Recht; ausländische Pflichtteilsrechte und damit unvereinbare ausländische Urteile werden in Jersey nicht anerkannt oder vollstreckt. Praktisch heißt das: Wer den Trust angreifen will, muss vor der Royal Court in Jersey nach Jersey-Recht gewinnen – eine hohe Hürde. Für Vermögenswerte, die physisch in Deutschland liegen, hilft die Firewall allerdings nur begrenzt.
Die Kosten richten sich nach Vermögen und Komplexität und werden im Wesentlichen vom professionellen Trustee bestimmt. Deshalb empfehlen wir den Trust in der Regel ab einem Vermögen im deutlich siebenstelligen Bereich. Ihre konkrete, transparente Aufstellung erhalten Sie im Erstgespräch.
Seine volle Steuer-Kraft entfaltet der Trust bei internationaler Aufstellung: Sobald Settlor oder Begünstigte außerhalb Deutschlands leben – oder der Wegzug geplant ist –, wachsen die Trusterträge ohne deutsche Zurechnung. Bei dauerhaftem Deutschland-Wohnsitz kombinieren wir den Trust mit der Liechtensteiner Stiftung (EWR-Privileg, § 15 Abs. 6 AStG) – so bekommen Sie Schutz, Nachfolge und Steuereffizienz in einer Architektur. Welche Kombination bei Ihnen das Maximum holt, rechnen wir im Erstgespräch vor.
Ein öffentliches Trust-Register existiert in Jersey nicht – Settlor, Begünstigte und Vermögen sind für Dritte nicht recherchierbar. Gegenüber Behörden gilt anderes: Der Trustee identifiziert alle Beteiligten, Jersey nimmt am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil, und in Deutschland bestehen Mitteilungspflichten. Unsere Strukturen sind so gebaut, dass sie vollständig deklariert funktionieren – Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit, Transparenz gegenüber dem Fiskus.
So pauschal nicht – und Vorsicht vor jedem, der das verspricht. Jersey erkennt ausländische Pflichtteilsrechte am Trust zwar nicht an; das deutsche Erbrecht kennt aber Pflichtteilsergänzungsansprüche bei lebzeitigen Zuwendungen (§ 2325 BGB), die gegen die Erben bzw. Beschenkten geltend gemacht werden können. Richtig eingesetzt kann der Trust Pflichtteilslasten reduzieren und Streit kanalisieren – als Teil einer sauberen, langfristigen Nachfolgeplanung, nicht als Trick in letzter Minute.
Ideal sind international mobile Werte: Depots und Kapitalanlagen, Beteiligungen an Gesellschaften (auch an einer Wyoming LLC oder Holding), Lebensversicherungen, Kunst oder Immobilien im Common-Law-Raum. Deutsche Immobilien direkt in den Trust zu legen ist selten sinnvoll – Grunderwerbsteuer und der deutsche Belegenheitszugriff sprechen meist dagegen; hier arbeiten wir mit vorgeschalteten Gesellschaften. Die Architektur legen wir im Erstgespräch fest.
Es gibt kein pauschal „besser", nur „passender". Die Stiftung ist eine juristische Person im EWR – mit der Entlastungsmöglichkeit des § 15 Abs. 6 AStG die erste Wahl bei dauerhaftem Deutschland-Bezug. Der Trust ist flexibler, international etablierter und stark bei angelsächsischen Vermögenswerten und mobilen Familien. Häufig kombinieren wir beide: Stiftung als europäisches Dach, Trust für die internationale Vermögenssphäre. Wir beraten in beiden Welten – und sagen Ihnen offen, welche zu Ihnen passt.