EU-Insolvenz · Restschuldbefreiung nach VO (EU) 2015/848

In 12 Monaten schuldenfrei – statt in drei Jahren.

Die EU-Insolvenz ist ein reguläres Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Land: schneller schuldenfrei, deutlich mehr vom Einkommen geschützt – und auch Steuerschulden und Bürgschaften werden erlassen. Die Restschuldbefreiung wird EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.

12Monate bis schuldenfrei – Irland statt 3 Jahre Deutschland
5.195 geschützt pro Monat – Irland-Beispiel statt 2.466 € Deckel
MehrSchulden erlassen – auch Steuern, Bürgschaften, GF-Haftung
26EU-Staaten erkennen an – Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848

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Cornelius Rieger
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Kanzlei Rieger & Partner · Vermögensschutz · EU-Insolvenzrecht · Unternehmensstrukturierung Standorte in Zug (Schweiz) · Berlin (Deutschland) · Riga (Lettland) · Kilkenny (Irland) Erfahrung auf Gläubiger- und Schuldnerseite Das Buch: „EU-Insolvenz – legal und rechtssicher" TÜVSÜDTÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021) Bekannt aus    & YouTube
01
Der Weg aus den Schulden

Zwei Wege aus der Schuldenfalle.
Einer dauert drei Jahre – einer rund zwölf Monate.

In Deutschland führt der Weg über die Privatinsolvenz: drei Jahre Wohlverhaltensphase, starre Pfändungstabellen – und Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bleiben bestehen (§ 302 InsO). Das Unionsrecht eröffnet einen zweiten Weg: das reguläre Insolvenzverfahren in einem EU-Land mit modernem Insolvenzrecht.

Rückstände wachsen

Kredite, Finanzamt, Lieferanten: Mahnungen und Inkasso häufen sich, die Last wird täglich größer.

Titel & Pfändung

Gläubiger erwirken Titel; Konto- und Lohnpfändung engen den Alltag immer weiter ein.

✓ EU-Insolvenz

Lebensmittelpunkt verlegen, Verfahren im EU-Ausland: ab rund 12 Monaten schuldenfrei – EU-weit anerkannt.

Der lange Weg

Deutsche Privatinsolvenz: 3 Jahre Wohlverhaltensphase, starre Freibeträge, Ausnahmen nach § 302 InsO.

Legal – und europarechtlich ausdrücklich gewollt

Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei zu wählen – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten; nur Dänemark hat ein Opt-out.

02
Die Lösung

Was die EU-Insolvenz für Sie leistet.

Die EU-Insolvenz ist kein Sonderweg, sondern ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem Recht Ihres neuen Wohnsitzlandes – mit allem, was moderne europäische Insolvenzordnungen vorsehen: kurze Verfahren, faire Freibeträge und eine umfassende Restschuldbefreiung.

Argument 1

Ab 12 Monaten schuldenfrei.

In Irland dauert das Verfahren rund 12 Monate, in Spanien oft nur 6–16 – statt drei Jahren Wohlverhaltensphase in Deutschland (§ 287 Abs. 2 InsO). Ihr Neuanfang beginnt Jahre früher.

Argument 2

Deutlich mehr zum Leben.

Statt starrer deutscher Tabellenbeträge (§ 850c ZPO) gelten flexible Freibeträge: In Irland sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschützt – im Familienbeispiel über 5.100 € im Monat, mehr als das Doppelte des deutschen Deckels.

Argument 3

Auch unerlaubte Handlung – Ihre zweite Chance.

Steuerschulden, Bürgschaften und die persönliche Haftung als Geschäftsführer werden erfasst – über Irland sogar Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, die in Deutschland lebenslang bestehen bleiben (§ 302 InsO). Für viele die einzige echte zweite Chance.

Argument 4

EU-weit automatisch anerkannt – auch in Deutschland und Österreich.

Die Eröffnung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) – die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Ihre Restschuldbefreiung aus Irland, Lettland oder Spanien gilt damit EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – und Ihre deutschen Gläubiger sind daran gebunden.

Gerade für Geschäftsführer: die zweite Chance

Wer persönlich haftet – aus Bürgschaften, Geschäftsführer- oder Gesellschafterhaftung oder aus Forderungen wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung – erhält in Deutschland dafür keine Restschuldbefreiung (§ 302 InsO): Diese Schulden begleiten Sie sonst ein Leben lang. Über das irische Verfahren werden genau diese Forderungen erlassen. Das ist die zweite Chance, die das deutsche Recht nicht bietet.

Acht gute Gründe für die EU-Insolvenz

Steuerschulden entfallen

Auch Rückstände beim Finanzamt werden von der Restschuldbefreiung erfasst – in der Praxis oft der größte Posten.

Deliktische Forderungen

Über Irland werden auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung erlassen – in Deutschland ausgenommen.
§ 302 InsO

Bürgschaften & Haftung

Persönliche Bürgschaften und die Haftung als Geschäftsführer oder Gesellschafter werden mit bereinigt.

Ohne Wohlverhaltensphase

Spanien bestätigt die Restschuldbefreiung ganz ohne Wohlverhaltensphase – die „Segunda Oportunidad".
Ley Concursal

Freie Länderwahl

Irland, Lettland oder Spanien – je nach Schuldenhöhe, Schuldenart, Einkommen und Lebensplanung.

Automatisch anerkannt

Anerkennung ohne Förmlichkeiten in 26 EU-Staaten – auch in Deutschland und Österreich.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848

Diskretion

Das Verfahren läuft im Ausland – Ihr Umfeld in Deutschland bekommt davon im Alltag nichts mit.

Beide Seiten gekannt

Wir arbeiten auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite – und kennen deshalb jeden Zug der Gegenseite.

03
Drei Länder – ein Ziel

Irland, Lettland oder Spanien?

Alle drei Verfahren führen zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich in Dauer, Freibeträgen und Schuldenrahmen. Welches Land passt, ergibt sich aus Ihrer Situation; die Länderwahl gehört zur kostenlosen Erstberatung.

Irland

Der Allrounder
≈ 12 Monatebis schuldenfrei
ab ca. 20.000 €Schuldenrahmen, oben offen
Nahezu alle Schuldenarten – auch deliktische und öffentliche Forderungen
Hoher, flexibler Freibetrag: die tatsächlichen Lebenshaltungskosten sind geschützt
Gerichtstermin nur online, Verfahren auf Englisch
Eigenheim lässt sich mit der richtigen Gestaltung absichern
Mehr zur Insolvenz in Irland

Lettland

Stark bei hohen Einkommen
12–36 Monatebis schuldenfrei
ab ca. 5.000 €Schuldenrahmen, oben offen
Proportionale „Drittel-Regelung" ohne harte Obergrenze: bei 9.000 € Einkommen bleiben rund 3.000 € (Maksātnespējas likums)
Kein Gläubigerantrag möglich – Sie behalten die Initiative
Kein Gerichtstermin erforderlich
Sehr geringe Lebenshaltungskosten – und unser eigener Standort in Riga
Mehr zur Insolvenz in Lettland

Spanien

Das schnellste Verfahren
6–16 Monatebis schuldenfrei
bis ca. 5 Mio. €Schuldenrahmen
„Segunda Oportunidad": Restschuldbefreiung ohne Wohlverhaltensphase (Ley Concursal)
Einkommen bis zum Mindestlohn (1.184 €) vollständig unpfändbar, darüber gestaffelt – bei 3.000 € bleiben rund 2.330 € (Art. 607 LEC)
Ideal bei Vermögenslosigkeit, Gerichtstermine teils online, keine Gerichtsgebühren
Zu beachten: Steuerforderungen werden nicht erfasst – das prüfen wir vorab
Mehr zur Insolvenz in Spanien
04
Die Einordnung

EU-Insolvenz oder deutsche Privatinsolvenz?

Beide Wege führen zur Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich grundlegend in Dauer, Freibeträgen und Umfang des Schuldenerlasses.

VS
Der schnelle Neuanfang

EU-Insolvenz

Ab rund 12 Monaten schuldenfrei – Irland ≈ 12, Spanien 6–16 Monate
Hohe, flexible Freibeträge – im Irland-Beispiel über 5.100 € im Monat geschützt
Steuerschulden, Bürgschaften & Geschäftsführerhaftung werden erlassen
Deliktische Forderungen erfasst – über das irische Verfahren
Freie Länderwahl nach Schuldenbild, Einkommen und Lebensplanung
EU-weit automatisch anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848)
Gerichtstermin online oder gar kein Termin
Der lange Weg

Deutsche Privatinsolvenz

Drei Jahre Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 InsO)
Starrer Tabellenbetrag: 1.555 € für Alleinstehende (§ 850c ZPO, Stand 07/2025)
Ab 4.766,99 € netto wird jeder weitere Euro vollständig gepfändet
Deliktische Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO)
Öffentliche Bekanntmachung und Negativmerkmal bei Schufa & Co.
Obliegenheiten und Versagungsrisiken über die gesamte Laufzeit
Verwalter und Gericht bestimmen den Takt
Kein Schlupfloch, sondern Unionsrecht

Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich verlegt, nutzt Rechte, die jedem Unionsbürger zustehen. Entscheidend ist die saubere Umsetzung: ein echter, gelebter Lebensmittelpunkt im neuen Land (Art. 3 VO (EU) 2015/848) – genau dafür sind wir da.

Unsicher, ob die EU-Insolvenz zu Ihnen passt?

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05
Neueste Rechtsprechung

Das Urteil – wir gestalten das Recht mit.

Wir arbeiten nicht nur mit dem Recht – wir gestalten es mit. Gemeinsam mit unserem Partner haben wir eine wegweisende Entscheidung erstritten, die die Anerkennung der im EU-Ausland erlangten Restschuldbefreiung stärkt und über den Einzelfall hinaus Rechtssicherheit schafft. Während andere Kanzleien Standardverfahren abarbeiten, entwickeln wir das Recht weiter – zum Vorteil unserer Mandanten.

Das Urteil – Video Video ansehenBahnbrechendes Urteil: Wie wir für unsere Mandanten Rechtsgeschichte schreiben

Worum es ging

Kern der Auseinandersetzung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der im EU-Ausland begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) anzuerkennen ist – und ob die dort erlangte Restschuldbefreiung auch im Inland gegenüber Gläubigern Wirkung entfaltet.

Was entschieden wurde

Bestätigt wurde: Eine ordnungsgemäß im Ausland durchgeführte EU-Insolvenz ist nach dem Grundsatz der automatischen Anerkennung (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) auch im Inland anzuerkennen. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit EU-weit – deutsche Gläubiger und Gerichte sind daran gebunden.

Was das für Sie bedeutet

Planbare Sicherheit: Ist die Restschuldbefreiung im EU-Ausland einmal wirksam erteilt, müssen deutsche Gläubiger sie hinnehmen – Altforderungen leben nicht wieder auf, ein erneutes Aufrollen im Inland ist ausgeschlossen.

Das können nur wir
„Wir kämpfen bis zum letzten Moment für die Rechte unserer Mandanten – und schaffen Präzedenzfälle, die Rechtssicherheit für alle bringen."
Das Urteil im Original nachlesenVeröffentlicht auf kanzlei-rieger.eu/erfolge – gemeinsam mit unserem Partner erstritten.
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Passt die EU-Insolvenz zu Ihrer Situation?

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft.

– Ihre Angaben sprechen dafür, dass eine EU-Insolvenz in Frage kommt. Welches Land passt und ob sich das Verfahren für Sie wirtschaftlich lohnt, klären wir vertraulich in einem kostenlosen Erstgespräch.
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Der Ablauf

In fünf Etappen zur Restschuldbefreiung.

Von der ersten Analyse bis zur Anerkennung im Heimatland begleiten wir Sie aus einer Hand – mit festem Ansprechpartner, Beratung auf Deutsch und sicherer digitaler Aktenführung. Ihr Alltag läuft dabei normal weiter.

06
1
Etappe 1

Erstberatung & Analyse

Kostenfrei und unverbindlich: Grundberatung, Analyse Ihrer Lage, erste Hilfe bei Pfändung – und die Wahl des passenden Landes.

2
Etappe 2

Vorbereitung & Abmeldung

Taktische Abmeldung in Deutschland, Reise und Logistik, Sofortmaßnahmen gegen laufende Vollstreckungen.

3
Etappe 3

Lebensmittelpunkt aufbauen

Wohnung auf Ihren Namen, Bankkonto, Sozialversicherung, Arbeit und Alltagsverträge – echt und tatsächlich gelebt.

Art. 3 VO (EU) 2015/848
4
Etappe 4

Verfahren & Vertretung

Insolvenz- und Finanzplan, Antrag mit allen Übersetzungen, Vertretung vor Verwalter und Gericht, steuerliche Absicherung.

5
Etappe 5

Abschluss & Anerkennung

Restschuldbefreiung, Übersetzung und Apostille, Eintragung im Heimatland, Löschung negativer Einträge.

Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Gut zu wissen

Der Lebensmittelpunkt ist typischerweise 3–6 Monate vor Antragstellung aufgebaut. Arbeit, Familie und Freizeit laufen dabei ganz normal weiter – und wir organisieren die komplette Struktur für Sie: von der Wohnung bis zur Steuernummer.

Der Schlüssel zum Verfahren

Der Lebensmittelpunkt entscheidet – wir bauen ihn mit Ihnen auf.

Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848). Eine Briefkastenadresse genügt nicht: Wohnung auf eigenen Namen, Anmeldung, Bankkonto, Sozialversicherung und Erwerbstätigkeit vor Ort gehören dazu – echt und tatsächlich gelebt.

Genau das ist unser Handwerk: Wir organisieren die komplette Struktur im Zielland – und stehen mit unserer Zufriedenheits- und Geld-zurück-Garantie dafür ein.

Wohnung & Mietvertragauf Ihren eigenen Namen
Bankkonto & Karteim Zielland eröffnet
Sozialversicherungangemeldet vor Ort
ErwerbstätigkeitAnstellung oder eigene Gesellschaft
AlltagsverträgeHandy, Strom, Internet, Kfz
3–6 Monate gelebtvor der Antragstellung
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07
Mandanten & Erfolge

Das sagen unsere Mandanten.

Diskretion hat für uns höchsten Stellenwert – die allermeisten unserer Mandanten möchten verständlicherweise unerkannt bleiben. Nur wenige sprechen öffentlich über ihre Insolvenz und den Weg über eine EU-Insolvenz. Diesen mutigen Menschen danken wir von Herzen: Ihre Erfahrungsberichte zeigen ehrlich und aus erster Hand, wie ein Neuanfang gelingt.

Erfolge, auf die Sie sich verlassen können.

Drei Gründe, warum Mandanten uns ihr wichtigstes Projekt anvertrauen: den eigenen Neuanfang.

100 %
Erfolgsquote · Stand 31.12.2025

Alle Mandanten, die den Insolvenzantrag gestellt haben, haben am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erhalten. In die Quote fließen ausschließlich Mandate ein, die von uns bis zur Restschuldbefreiung bearbeitet wurden.

Zufriedenheits- & Geld-zurück-Garantie

Schriftlich zugesichert

Scheitert Ihr Verfahren an einem Fehler unserer Beratung, erhalten Sie Ihr Honorar zurück – schriftlich zugesichert. Ihr Risiko tragen wir, nicht Sie.

Zur Garantie
TÜVSÜD

TÜV SÜD zertifiziert

Stand 2021

Geprüfte Abläufe und echte, überprüfbare Nachweise: anonymisierte Bescheide tatsächlich erteilter Restschuldbefreiungen und echte Mandantenvideos – keine gekauften Bewertungen, keine bezahlten Presseartikel.

Dokumentierte Erfolge
Schwarz auf weiß

Dokumentierte Restschuldbefreiungen – echte Bescheide statt Versprechen.

Jeder Bescheid steht für einen Menschen, der wieder frei durchatmen kann. Aus Diskretionsgründen zeigen wir einen anonymisierten Ausschnitt – transparent und nachvollziehbar.

Echte, anonymisierte Bescheide tatsächlich erteilter Restschuldbefreiungen
Gerichtlich bestätigt – aus Irland, Lettland und Spanien
EU-weit anerkannt nach Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Dokumentierte Erfolge ansehen
Ihre Kanzlei

Ein Team voller Expertise.

Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand, von der Länderwahl bis zur Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung.

Das Team der Kanzlei Rieger & Partner
Erfahrung aus der Praxisauf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite
Cornelius Rieger
Cornelius Rieger
Jurist · Geschäftsführer
Lutz Spendig
Lutz Spendig
Key Account · Business Dev.
Christoph Hempel
Christoph Hempel
Jurist · Recht
Benjamin Schreiber
Benjamin Schreiber
Jurist · Recht
Liga Rieger
Liga Rieger
Firmengründung
Violetta Sprung
Violetta Sprung
Executive Secretary
Markus Helm
Markus Helm
Steuern · Beratung
Thomas Kunsch
Thomas Kunsch
Steuern · COMI
Benedikt Kippschnieder
Benedikt Kippschnieder
Steuern · Beratung
Edgar Strautins
Edgar Strautins
Recht
Fernando Frühbeck
Fernando Frühbeck
Recht
Veronique Boussin
Veronique Boussin
COMI
Inga Lagzdiņa
Inga Lagzdiņa
Steuern
Standort Zug
Zug · SchweizGrafenauweg 8, 6300 Zug
Standort Berlin
Berlin · DeutschlandKurfürstendamm 14, 10719 Berlin
Standort Riga
Riga · LettlandLāčplēša iela 20a, LV-1011 Riga
Standort Kilkenny
Kilkenny · IrlandDe La Salle House, 10 The Parade
Schneller schuldenfrei – legal, rechtssicher, europäisch. Wofür Deutschland drei Jahre verlangt, genügen in Europa oft zwölf Monate.
Cornelius Rieger
Cornelius RiegerJurist · Geschäftsführer, Kanzlei Rieger & Partner
Ihr nächster Schritt

Sprechen wir über Ihren Neuanfang.

Ob die EU-Insolvenz für Sie sinnvoll ist, lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen – als Faustregel lohnt sie sich ab etwa 80.000 € Gesamtverschuldung. Das kostenlose Erstgespräch schafft Klarheit.

Vertrauliche Analyse Ihrer Lage – Schuldenarten, Einkommen, Lebensplanung: Wir sagen Ihnen, welches Land passt.
Ehrliche Kosten-Nutzen-Rechnung – lohnt sich das Verfahren nicht, zeigen wir Alternativen auf. Keine falschen Versprechen.
EU-Insolvenz-Broschüre inklusive – Sie erhalten unsere ausführliche Mandanteninformation als PDF. Vertiefend: das Buch „EU-Insolvenz – legal und rechtssicher".
Cornelius Rieger
Unterschrift Cornelius Rieger Cornelius Rieger Jurist · Geschäftsführer
Bekannt aus Klassik Radio Zertifiziert · Stand 2021 TÜVSÜD

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Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Angaben zur Beantwortung der Anfrage zu. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

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Häufige Fragen

Alles, was Sie wissen möchten.

Legalität, Umzug, Kosten, Gläubiger, Anerkennung – die Fragen, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt werden.

Ist die EU-Insolvenz legal?
Ja. Die EU-Insolvenz ist ein reguläres Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Möglich macht sie die Personenfreizügigkeit: Jeder Unionsbürger darf Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei wählen (Art. 21 AEUV) – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt verbindlich, welches Gericht zuständig ist (Art. 3) und dass Verfahren und Restschuldbefreiung EU-weit anerkannt werden (Art. 19, 20). Die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft.
Ab welcher Schuldenhöhe lohnt sich eine EU-Insolvenz?
Als Faustregel ist die EU-Insolvenz ab etwa 80.000 € Gesamtverschuldung wirtschaftlich sinnvoll – darunter beraten wir zu Alternativen. Die formalen Untergrenzen der Verfahren liegen deutlich niedriger (Lettland ab ca. 5.000 €, Irland ab ca. 20.000 €); nach oben sind die Verfahren offen, in Spanien bis etwa 5 Mio. €.
Welches Land ist das richtige für mich?
Das hängt von Schuldenhöhe, Schuldenart, Einkommen und Ihrer Lebensplanung ab. Irland ist der Allrounder: nahezu alle Schuldenarten, auch deliktische Forderungen, in rund 12 Monaten. Lettland überzeugt bei hohen Einkommen durch die proportionale Drittel-Regelung ohne harte Obergrenze. Spanien bietet mit der Segunda Oportunidad das schnellste Verfahren ohne Wohlverhaltensphase – ideal bei Vermögenslosigkeit. Die Länderwahl gehört zur kostenlosen Erstberatung.
Welche Schulden werden erlassen – und welche nicht?
Erlassen werden nahezu alle privaten und geschäftlichen Schulden: Steuerschulden, Bank- und Kreditschulden, Bürgschaften und Geschäftsführerhaftung, Lieferantenverbindlichkeiten, Miet- und Privatschulden sowie Forderungen von Sozialkassen. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung werden über das irische Verfahren erfasst – in Deutschland sind sie ausgenommen (§ 302 InsO). In jedem Land bestehen bleiben: Unterhaltsforderungen, Geldstrafen aus Straftaten sowie Ordnungs- und Zwangsgelder.
Wird die Restschuldbefreiung in Deutschland und Österreich anerkannt?
Ja, automatisch und ohne weitere Förmlichkeiten (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848). Die Verordnung bindet 26 EU-Mitgliedstaaten – nur Dänemark hat ein Opt-out. Für die praktische Umsetzung sorgen wir mit vereidigter Übersetzung und Apostille, der Eintragung im Heimatland und der Löschung negativer Einträge.
Muss ich wirklich umziehen?
Ja. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) – und der muss echt und tatsächlich gelebt sein: Wohnung mit Mietvertrag auf Ihren Namen, Anmeldung, Bankkonto, Sozialversicherung, Erwerbstätigkeit und Alltagsverträge vor Ort. Eine Briefkastenadresse genügt nicht – Anbieter, die Ihnen ein Verfahren „ohne Umzug" versprechen, arbeiten nicht seriös.
Wie lange muss ich vor Ort sein?
Der Lebensmittelpunkt wird typischerweise 3–6 Monate vor Antragstellung aufgebaut. Danach richtet sich die Dauer nach dem Verfahren des Landes: Irland rund 12 Monate, Spanien 6–16 Monate, Lettland 12–36 Monate. Ihr Alltag – Arbeit, Familie, Freizeit – läuft während des gesamten Zeitraums normal weiter.
Kann ich weiterarbeiten und Geld verdienen?
Ja, ausdrücklich. Sie arbeiten im Zielland angestellt oder über eine eigene Gesellschaft (irische Ltd., lettische SIA, spanische SL) – wir richten die komplette Struktur inklusive Sozialversicherung ein. Es gelten die Freibeträge des Ziellandes: In Irland sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschützt, in Lettland bleiben dank der Drittel-Regelung z. B. bei 9.000 € Einkommen rund 3.000 €, in Spanien greift die Staffel des Art. 607 LEC.
Was bekommen meine Gläubiger mit – und ab wann bin ich geschützt?
Den Schriftverkehr mit Ihren Gläubigern steuert die Kanzlei; Ihre neue Adresse wird auf Nachfrage genannt. Ein Teilschutz entsteht praktisch oft schon mit der Abmeldung in Deutschland; der volle Vollstreckungsschutz greift mit der Verfahrenseröffnung im Zielland. In Lettland ist ein Gläubigerantrag gegen Sie gar nicht möglich – Sie behalten die Initiative.
Was kostet das Ganze?
Vier Bausteine: das Kanzlei-Honorar, Wohnen und Miete vor Ort (Irland teurer als Lettland oder Spanien), die Arbeits- und Gesellschaftsstruktur sowie die Lebenshaltung. Die Verfahrenskosten selbst sind überschaubar – Richtwerte: Lettland Struktur ca. 500 €/Monat, Verwalter ca. 1.000 €, Gericht ca. 70 €; Irland Verwalter ca. 200 €, Gericht ca. 60 €; Spanien ohne Gerichtsgebühren. Im Erstgespräch erhalten Sie eine ehrliche Gesamtaufstellung für Ihren Fall.
Wie sicher ist der Erfolg?
Zum Stichtag 31.12.2025 liegt die Erfolgsquote der von uns begleiteten Mandate bei 100 %. Zusätzlich geben wir eine Zufriedenheits- und Geld-zurück-Garantie: Verneint ein Gericht in dritter Instanz den Lebensmittelpunkt und beruht dies auf einem Beratungsfehler, erhalten Sie das Honorar zurück. Entscheidend bleibt Ihre Mitwirkung beim Aufbau eines echten Lebensmittelpunkts – genau dabei begleiten wir Sie Schritt für Schritt.