Die EU-Insolvenz ist ein reguläres Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Land: schneller schuldenfrei, deutlich mehr vom Einkommen geschützt – und auch Steuerschulden und Bürgschaften werden erlassen. Die Restschuldbefreiung wird EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.
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In Deutschland führt der Weg über die Privatinsolvenz: drei Jahre Wohlverhaltensphase, starre Pfändungstabellen – und Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bleiben bestehen (§ 302 InsO). Das Unionsrecht eröffnet einen zweiten Weg: das reguläre Insolvenzverfahren in einem EU-Land mit modernem Insolvenzrecht.
Kredite, Finanzamt, Lieferanten: Mahnungen und Inkasso häufen sich, die Last wird täglich größer.
Gläubiger erwirken Titel; Konto- und Lohnpfändung engen den Alltag immer weiter ein.
Lebensmittelpunkt verlegen, Verfahren im EU-Ausland: ab rund 12 Monaten schuldenfrei – EU-weit anerkannt.
Deutsche Privatinsolvenz: 3 Jahre Wohlverhaltensphase, starre Freibeträge, Ausnahmen nach § 302 InsO.
Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei zu wählen – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten; nur Dänemark hat ein Opt-out.
Die EU-Insolvenz ist kein Sonderweg, sondern ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem Recht Ihres neuen Wohnsitzlandes – mit allem, was moderne europäische Insolvenzordnungen vorsehen: kurze Verfahren, faire Freibeträge und eine umfassende Restschuldbefreiung.
Argument 1
In Irland dauert das Verfahren rund 12 Monate, in Spanien oft nur 6–16 – statt drei Jahren Wohlverhaltensphase in Deutschland (§ 287 Abs. 2 InsO). Ihr Neuanfang beginnt Jahre früher.
Argument 2
Statt starrer deutscher Tabellenbeträge (§ 850c ZPO) gelten flexible Freibeträge: In Irland sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten geschützt – im Familienbeispiel über 5.100 € im Monat, mehr als das Doppelte des deutschen Deckels.
Argument 3
Steuerschulden, Bürgschaften und die persönliche Haftung als Geschäftsführer werden erfasst – über Irland sogar Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, die in Deutschland lebenslang bestehen bleiben (§ 302 InsO). Für viele die einzige echte zweite Chance.
Die Eröffnung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) – die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Ihre Restschuldbefreiung aus Irland, Lettland oder Spanien gilt damit EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – und Ihre deutschen Gläubiger sind daran gebunden.
Wer persönlich haftet – aus Bürgschaften, Geschäftsführer- oder Gesellschafterhaftung oder aus Forderungen wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung – erhält in Deutschland dafür keine Restschuldbefreiung (§ 302 InsO): Diese Schulden begleiten Sie sonst ein Leben lang. Über das irische Verfahren werden genau diese Forderungen erlassen. Das ist die zweite Chance, die das deutsche Recht nicht bietet.
Auch Rückstände beim Finanzamt werden von der Restschuldbefreiung erfasst – in der Praxis oft der größte Posten.
Über Irland werden auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung erlassen – in Deutschland ausgenommen.
§ 302 InsO
Persönliche Bürgschaften und die Haftung als Geschäftsführer oder Gesellschafter werden mit bereinigt.
Spanien bestätigt die Restschuldbefreiung ganz ohne Wohlverhaltensphase – die „Segunda Oportunidad".
Ley Concursal
Irland, Lettland oder Spanien – je nach Schuldenhöhe, Schuldenart, Einkommen und Lebensplanung.
Anerkennung ohne Förmlichkeiten in 26 EU-Staaten – auch in Deutschland und Österreich.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Das Verfahren läuft im Ausland – Ihr Umfeld in Deutschland bekommt davon im Alltag nichts mit.
Wir arbeiten auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite – und kennen deshalb jeden Zug der Gegenseite.
Alle drei Verfahren führen zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich in Dauer, Freibeträgen und Schuldenrahmen. Welches Land passt, ergibt sich aus Ihrer Situation; die Länderwahl gehört zur kostenlosen Erstberatung.
Beide Wege führen zur Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich grundlegend in Dauer, Freibeträgen und Umfang des Schuldenerlasses.
Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich verlegt, nutzt Rechte, die jedem Unionsbürger zustehen. Entscheidend ist die saubere Umsetzung: ein echter, gelebter Lebensmittelpunkt im neuen Land (Art. 3 VO (EU) 2015/848) – genau dafür sind wir da.
15 Minuten Gespräch schaffen Klarheit – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Wir arbeiten nicht nur mit dem Recht – wir gestalten es mit. Gemeinsam mit unserem Partner haben wir eine wegweisende Entscheidung erstritten, die die Anerkennung der im EU-Ausland erlangten Restschuldbefreiung stärkt und über den Einzelfall hinaus Rechtssicherheit schafft. Während andere Kanzleien Standardverfahren abarbeiten, entwickeln wir das Recht weiter – zum Vorteil unserer Mandanten.
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Kern der Auseinandersetzung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der im EU-Ausland begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) anzuerkennen ist – und ob die dort erlangte Restschuldbefreiung auch im Inland gegenüber Gläubigern Wirkung entfaltet.
Bestätigt wurde: Eine ordnungsgemäß im Ausland durchgeführte EU-Insolvenz ist nach dem Grundsatz der automatischen Anerkennung (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) auch im Inland anzuerkennen. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit EU-weit – deutsche Gläubiger und Gerichte sind daran gebunden.
Planbare Sicherheit: Ist die Restschuldbefreiung im EU-Ausland einmal wirksam erteilt, müssen deutsche Gläubiger sie hinnehmen – Altforderungen leben nicht wieder auf, ein erneutes Aufrollen im Inland ist ausgeschlossen.
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Von der ersten Analyse bis zur Anerkennung im Heimatland begleiten wir Sie aus einer Hand – mit festem Ansprechpartner, Beratung auf Deutsch und sicherer digitaler Aktenführung. Ihr Alltag läuft dabei normal weiter.
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Art. 3 VO (EU) 2015/848Insolvenz- und Finanzplan, Antrag mit allen Übersetzungen, Vertretung vor Verwalter und Gericht, steuerliche Absicherung.
Restschuldbefreiung, Übersetzung und Apostille, Eintragung im Heimatland, Löschung negativer Einträge.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848Der Lebensmittelpunkt ist typischerweise 3–6 Monate vor Antragstellung aufgebaut. Arbeit, Familie und Freizeit laufen dabei ganz normal weiter – und wir organisieren die komplette Struktur für Sie: von der Wohnung bis zur Steuernummer.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848). Eine Briefkastenadresse genügt nicht: Wohnung auf eigenen Namen, Anmeldung, Bankkonto, Sozialversicherung und Erwerbstätigkeit vor Ort gehören dazu – echt und tatsächlich gelebt.
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Mandanten-Video
Erfahrungsbericht SpanienWie die Insolvenz in Spanien war – aus erster Hand
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Erfahrungsbericht IrlandWie die Insolvenz in Irland war – aus erster Hand
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Erfahrungsbericht LettlandWie die Insolvenz in Lettland war – aus erster Hand
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RechtsprechungDas Gerichtsurteil 2024: EU-Restschuldbefreiung muss anerkannt werden
GrundlagenCOMI – der Lebensmittelpunkt einfach erklärt
LändervergleichSpanien vs. Irland vs. Lettland – der große Vergleich
IrlandDie irische Privatinsolvenz
LettlandInsolvenz in Lettland – EU-Privatinsolvenz im Ausland
SpanienInsolvenz in Spanien – Privatinsolvenz im EU-Ausland
GrundlagenMythen der EU-Insolvenz – der Faktencheck
FreibeträgePfändungsfreibetrag & Real Life Expenses in Irland
KostenWas kostet eine EU-Insolvenz wirklich?
EigenheimFamilienhaus in der Insolvenz schützen
SteuernSteuern bei einer EU-Insolvenz – wo und wie?
IrlandGespräch mit Mark, Personal Insolvency Practitioner (PIP)
StrukturFirmengründung in der EU – LTD / S.L. / SIA
GeschäftsführerInsolvenzverschleppung – die Lösung EU-Insolvenz
WarnungDie neue Betrugsmasche mit EU-Insolvenzen
EinblickHinter den Kulissen einer Insolvenz in Irland
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Schneller schuldenfrei – legal, rechtssicher, europäisch. Wofür Deutschland drei Jahre verlangt, genügen in Europa oft zwölf Monate.
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